OGH 12Os87/00

OGH12Os87/003.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dashmir Q***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 26. April 2000, GZ 16 Vr 1193/99-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dashmir Q***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst wiedergegeben) am 16. Dezember 1999 in St. Valentin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Bilal I***** (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider zwei Kilogramm Heroin durchschnittlicher Qualität, somit ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, durch die Übergabe an einen verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörde in Verkehr zu setzen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen (allein) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil durch die Abweisung zunächst schriftlich gestellter (ON 83 und 85), in der Hauptverhandlung am 26. April 2000 aufrecht erhaltener (131/II) Anträge Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Schon der Antrag, "das Erstgericht möge das Bundesministerium für Justiz bzw für Inneres auffordern, die Namen des verdeckten Ermittlers und der Vertrauensperson des verdeckten Ermittlers, welche im Strafakt als Frau "Tina" aufscheint, bekanntzugeben, zum Beweis dafür, dass

a) "Tina" als Dolmetscherin zwischen dem verdeckten Ermittler und Dashmir Q***** fungierte und sich der Verdacht aufdrängt, dass diese vieles vorsätzlich oder falsch übersetzt habe;

b) der Chefinspektor Franz B***** mit "Tina" nicht gesprochen hat (AS 129) und daher mit einer wesentlichen Zeugin keine Gespräche geführt worden sind,

c) der Angeklagte, wenn nicht vom VE, dann aber von der Vertrauensperson und Dolmetscherin "Tina" zu dieser Straftat genötigt wenn nicht gezwungen wurde, in dem diese die Situation des Angeklagten auf Grund der fehlenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ausnützte;

d) der Angeklagte als unbescholtener Mann von einem Polizeibeamten im Zusammenwirken mit einer Vertrauensperson zu einer Straftat aufgefordert und genötigt wurde und daher der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 4 StGB zu Unrecht nicht herangezogen wurde;

e) das Eigeninteresse des verdeckten Ermittlers am Aufdecken eines Suchtgiftdeliktes im Vordergrund stand und der Angeklagte deswegen unter Androhung schwerwiegender Maßnahmen genötigt wurde, diese Straftat zu begehen", war bereits vom Ansatz her verfehlt. Denn - auch im Antragsvorbringen nicht einmal andeutungsweise dargelegte - Grundlagen, die die relevierten Beweisthemen indizieren könnten, ergaben sich - im Sinn des dazu ergangenen Zwischenerkenntnisses - weder aus der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (93 ff/I, ON 7) noch aus jener in der Hauptverhandlung, in der er - zur Person der polizeilichen Vertrauensperson "Tina" befragt - bloß betonte, von dieser wiederholt angerufen worden zu sein (97 ff/II), noch aus den übrigen Verfahrensergebnissen.

Darüber hinaus betraf die wiedergegebene Antragstellung undurchführbare Beweise, weil die Verwaltungsbehörde (hier) die Identitäten des verdeckten Ermittlers und der Vertrauensperson nicht bekanntgab (EvBl 1988/139, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 102 b und die dort zitierte Rechtsprechung, SSt 56/101).

Das weitere Beweisbegehren

"Sicherheitsbehördliche Erhebungen

a) hinsichtlich der 3 Telefonnummern, 0676/57228908 (AS 375), 0699/10328951 (AS 377) und 0699/10269956 (AS 377) durchführen zu lassen, wie oft von Seiten "Tina's" der Angeklagte unter diesen Nummern angerufen worden ist,

b) im "***** Club" in Stockerau durchführen zu lassen, wer im Jahre 1999 diesen Club führte, und auszuforschen, mit wem die Frau namens "Tina" telefoniert hat, um den Angeklagten Q***** zu erreichen, diese Personen nach Feststellung der Identität zur Hauptverhandlung zu laden,

c) bei der Firma K***** in Stockerau durchführen zu lassen, wer im Jahre 1999 diese Firma führte, auszuforschen, mit wem die Frau namens "Tina" telefoniert hat, um den Angeklagten Q***** zu erreichen, diese Personen nach Feststellung der Identität zur Hauptverhandlung zu laden,

zum Beweis dafür, dass "Tina" laufend angerufen habe, der Angeklagte möge sie zurückrufen, woraus sich ergibt, dass das Interesse des verdeckten Ermittlers und der Vertrauensperson "Tina" am Zustandekommen des Suchtgifthandels größer als jene des Angeklagten war und dieser auf diese Weise zur Tat verleitet wurde", entbehrt vorweg jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit, von der die prozessuale Tauglichkeit der Antragstellung unabdingbar abhing, weil sich die angestrebten Beweisergebnisse ohne Anführung besonderer - hier von selbst nicht einsichtiger - Gründe weder aus dem jeweiligen Beweisanbot noch aus den dazu jeweils angeführten Beweis- themen ableiten lassen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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