Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedeutet die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO lediglich, dass eine Revision in Bestandstreitigkeiten - bei einem S 52.000 nicht übersteigenden Streitwert - nicht jedenfalls unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, müssen aber dennoch gegeben sein.
Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde (RIS-Justiz RS0042984; Kodek in Rechberger § 502 Rz 5). Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)