Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Abs 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den auf § 1 UWG gegründeten Verstoß der (insoweit für die Klägerin bereits im Juni 1996 als "Verpflichtete" feststehenden) Beklagten beim Inverkehrbringen von Sicherheitsteilen von Aufzügen gegen Bestimmungen der Aufzügesicherheitsverordnung (BGBl Nr 4/1994-ASV) musste (dem im Juni 1996 die fragliche Aufzugsanlage besichtigenden Geschäftsführer) der Klägerin aber nicht schon eine Vermutung oder hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes genügen, sondern kam es im Sinne der im Gesetz gedeckten Auffassung der Vorinstanz wesentlich auf das objektive Erfahren eines Normenverstoßes der Beklagten (bzw ihres ungarischen Subunternehmers) gegen die ASV an. Diese Erfahrung (Kenntnis) der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall durch die Bekanntgabe des TÜV-Gutachtens Beil D mit (oder nach) dem Schreiben vom 10. 10. 1996 (Beil E). Die Verwerfung des diesbezüglichen Verjährungseinwands der Beklagten durch die Vorinstanz ist durch den klaren Gesetzeswortlaut und dessen jedenfalls gut vertretbare Auslegung gedeckt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
Das Berufungsgericht ist auch in der Beurteilung der (von ihm
verneinten) Voraussetzungen des § 473a ZPO für eine Mitteilung an die
Beklagte nicht von Gesetz oder Rechtsprechung abgewichen. Zutreffend
verwies es nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer
Berufungsbeantwortung (ON 23 S 3 ff = AS 155 ff) jene
erstgerichtlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht im
Sinne der Berufung der Klägerin seine abweisende Entscheidung
stützte, bereits bekämpft hatte, sodass die im Gesetz vorgesehene
Mitteilung entbehrlich war. Die von der Beklagten gerügte
Feststellung hat das Gericht zweiter Instanz als Ergebnis einer
unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen (S 183 f). Überdies hat
sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge "ausdrücklich" iSd § 468 Abs 2
Satz 2 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 468; EvBl 1999/180 =
JBl 1999, 661 = RZ 1999/42) auf die den Fragenkomplex der Verjährung
betreffenden Feststellungen bezogen.
Schließlich konnte sich das Berufungsgericht aber auch bei der Beurteilung der Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer ungarischen Subunternehmerin gemäß § 18 UWG auf die zu dieser Frage zahlreich vorhandene Rechtsprechung des erkennenden Senats (für viele: ÖBl 1993, 255 - "Vorsicht bei Lockvogelangeboten II"; ÖBl 1995, 78 - Perlweiss II; SZ 67/102; SZ 68/78; ÖBl 1999, 205 - "Tagesfahrt Chiemsee" jeweils mwN aus Lehre und Rechtsprechung) stützen, gegen deren Grundsätze es bei der konkreten Anwendung im vorliegenden Fall keineswegs verstieß. Demnach haftet die Beklagte für einen § 1 UWG zu unterstellenden Sittenverstoß ihres Subunternehmers (Verwendung einer gefälschten Baumusterprüfbescheinigung der Klägerin bei der Vorlage der "sicherheitstechnischen Nachweise" iZm dem Inverkehrbringen einer vom Subunternehmer zusammengestellten, nicht dieser Bescheinigung entsprechenden Aufzugsanlage), selbst wenn sie von dieser Vorgangsweise - unverschuldet - keinerlei Kenntnis gehabt haben sollte, wofür allerdings im vorliegenden Fall nur wenig spricht, wird ihre Mitwirkung beim Inverkehrbringen der Aufzugsanlage (Überwachung der Montage und Vorlage der Prüfbescheinigungen in Vertretung der ungarischen Subunternehmerin) gebührend berücksichtigt.
Soweit in der Rechtsmittelerklärung und im Rechtsmittelantrag die gesamte zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft wird, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie den erstinstanzlichen Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren schon in der Berufung ausdrücklich nicht bekämpft hatte, sodass dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
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