Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 29. 11. 1999 wurde Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Betroffenen im Verfahren 53 Cg 33/99h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellt. Der dagegen erhobene Rekurs der Betroffenen, vertreten durch ihre Söhne, wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Unanwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG nur oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 247 AußStrG, nicht aber zu § 238 Abs 1 AußStrG vorliege.
Unmittelbar nach Erhebung dieses Revisionsrekurses und noch vor Einlangen der Akten beim Obersten Gerichtshof ist, wie zwischenzeitig mitgeteilt wurde, die Betroffene am 27. 4. 2000 verstorben.
Der Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (1 Ob 629/86; 10 Ob 60/00x) und beschränkt den Betroffenen nicht in seinen Rechtshandlungen. Stirbt der Betroffene im Laufe des Verfahrens vor rechtswirksamer Bestellung des Sachwalters, ist das Verfahren einzustellen (siehe Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [765]). Da sich die Vertretungsmacht des Verfahrenssachwalters auf das infolge Todes des Betroffenen einzustellende Verfahre über die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB und damit eine höchstpersönliche Angelegenheit der Rechtsmittelwerberin beschränkte, wird von der Einstellung auch das anhängige Rechtsmittelverfahren erfasst; diesen Beschluss hat jedoch das Erstgericht zu fassen, an das der Akt zurückzustellen ist (siehe Gitschthaler aaO 765).
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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