OGH 3Ob175/00g

OGH3Ob175/00g12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Kurt W*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Harald P*****, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen 284.000,-- S sA, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. April 2000, GZ 4 R 42/00d-72, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 1999, GZ 21 Cg 297/96k-63, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 13.725,-- S (darin 2.287,50 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshofes nicht bindenden (§ 526 Abs 1 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 519 Abs 2 ZPO) nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Zwar hat das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage der "Haftung von (Haftungsaufteilung zwischen) Nachbarn wegen potentieller Kausalität im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen" für zulässig erklärt. In diesem Punkt entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber den Grundsätzen, die der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 240/99x (= bbl 2000, 78) dargelegt hat. Überdies wird dazu im Rechtsmittel des Beklagten nichts vorgebracht. Das Rechtsmittel beschränkt sich vielmehr auf die rechtliche Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Ausführungen über die Anleitungspflicht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, über die Zulässigkeit der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens erst nach versuchter Schlüssigstellung, über Beweispflichten und Voraussetzungen der hier eingewendeten Verjährung und auf die Bestreitung eines Verschuldens an den verursachten Schäden. Darauf kommt es aber nicht an (s 1 Ob 240/99x mwN). Da nun einerseits zur genannten erheblichen Rechtsfrage im Rekurs nichts weiter vorgetragen wird und die rechtliche Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht durchaus mit der zitierten Rechtsprechung (1 Ob 240/99x) im Einklang steht, andererseits zu den im Rekurs aufgeworfenen Rechtsfragen zahlreiche, vom Berufungsgericht auch zitierte Rechtsprechung vorliegt, ist der Rekurs des Beklagten im Sinne des zutreffenden Antrags des Klägers in dessen Rekursbeantwortung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO; siehe auch Kodek in Rechberger2 Rz 3 vor § 502 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht demnach auf den §§ 50, 41 ZPO.

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