OGH 9ObA183/00b

OGH9ObA183/00b12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann Ö*****, Installateur, *****, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, gegen die beklagte Partei Werner K*****, Installateur, *****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen S 497.979,- brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2000, GZ 10 Ra 322/99t-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. August 1999, GZ 7 Cga 169/97h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte sagte dem bei ihm im Angestelltenverhältnis tätigen Kläger Anfang August 1997 zu, er könne in Urlaub gehen, wenn er die Baustelle S***** "fertig mache". Am 6. 8. 1997 erledigten der Kläger und ein Arbeitskollege die Arbeiten auf der genannten Baustelle. Sie führten zum Abschluss eine Druckprobe durch, die keine undichten Stelle der hergestellten Heizungsanlage zeigte. Nachdem der Kläger den Beklagten hievon informierte, gewährte ihm letzterer den gewünschten Urlaub für den Rest der Woche und die Folgewoche. Um etwa 20.00 Uhr desselben Tages erfuhr der Beklagte durch eine Reklamation des Kunden, dass die Heizung an einigen Stellen undicht sei. Sie wies 5 bis 6 winzige Haarrisse auf, die nur deshalb sogleich sichtbar waren, weil der Kunde die Heizungsrohre sofort mit Rostschutzfarbe bestrichen hatte. Im übrigen waren die vom Kläger auf der Baustelle verrichteten Arbeiten ordnungsgemäß.

Am Montag, dem 11. 8. 1997, wurde der Kläger vom Beklagten mit der Begründung entlassen ("fristlose Kündigung"), dass er trotz mehrmaliger Verwarnungen Anlagen nicht fertiggestellt habe und am Arbeitsplatz nicht erschienen sei.

Dass sich der Kläger 1992 bis 1997 Anordnungen des Beklagten widersetzt hätte, ist nicht feststellbar.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers keinen Entlassungsgrund verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Feststellung, dass die Heizungsanlage fünf bis sechs winzige Haarrisse aufwies, steht mit der Feststellung, dass die sich bei der vom Kläger durchgeführten Druckprobe keine Undichtheiten zeigten, nicht in unlösbaren Widerspruch, weil durchaus denkbar ist, dass an der Oberfläche sichtbare winzige Haarrisse nicht sofort durch Wasseraustritt erkennbar sind. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen über die grundsätzliche Funktion einer Druckprobe bzw. über die dabei entdeckbaren Mängel waren nicht zu treffen, weil der Beklagte dazu keinerlei Vorbringen erstattet und auch keine geeigneten Beweisanträge gestellt hat.

Im Übrigen lässt der Revisionswerber außer Acht, dass er nach dem festgestellten Sachverhalt dem Kläger nach dessen Mitteilung, dass die Arbeit abgeschlossen sei, den gewünschten Urlaub gewährte. Da dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, diese Zusage durch Verschweigen ihm bekannter Undichtheiten erschlichen zu haben, fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten des Klägers, das den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entlassungsgrund rechtfertigen könnte.

Auf die übrigen vom Beklagten in erster Instanz erhobenen und von den Vorinstanzen verneinten Vorwürfe betreffend früheres Fehlverhalten des Klägers kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger für die Revisionsbeantwortung verzeichnete dreifache Einheitssatz steht ihm nicht zu, weil sich die damit angesprochene Regelung des § 23 RATG nur auf das Berufungsverfahren, nicht aber auf das Revisionsverfahren bezieht.

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