OGH 9Ob184/00z

OGH9Ob184/00z12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dipl. Ing. Jana K*****, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, gegen die wiederaufnahmsbeklagte Partei Dr. Robert K*****, Niederlande, wegen S 803.576,72 sA, über den Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Dezember 1999, GZ 16 R 55/99x-5, womit die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. 2. 1997, GZ 16 R 240/96y-39, wurde nach Beweiswiederholung in Abänderung des Urteils der ersten Instanz die dort beklagte Wiederaufnahmsklägerin für schuldig erkannt, dem Kläger und Wiederaufnahmsbeklagten S 803.576,72 sA zu zahlen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die vorliegende Wiederaufnahmsklage mit dem Antrag, die Wiederaufnahme zu bewilligen, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und der im wiederaufgenommenen Rechtsstreit erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 12. 1. 2000 zugestellt, welche am 26. 1. 2000 einen an das Berufungsgericht adressierten Rekurs zur Post gab.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Wenngleich nach der neueren Rechtsprechung Wiederaufnahmsklagen, welche fristgerecht bei einem gemäß § 532 ZPO funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht werden, von diesem an die zuständige Instanz zu überweisen sind und diesfalls auch bei einem späteren Einlangen noch als rechtzeitig gelten (ständige neuere Rechtsprechung, zuletzt 9 Ob 74/99v), ist diese, auf der unklaren Formulierung des § 532 ZPO beruhende Regel nicht auch auf das Rechtsmittelverfahren über Wiedereinsetzungsklagen anwendbar. Dort gilt vielmehr der Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen von einem Gericht höherer Instanz getroffene Entscheidungen stets, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz über die Wiederaufnahmsklage entschieden und die Entscheidung selbst unmittelbar zugestellt hat, ausschließlich beim Erstgericht des Vorprozesses einzubringen sind (Kodek in Rechberger ZPO2 Rdz 1 zu § 533 ZPO mit Zitat der stRSpr). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 533 ZPO, wonach, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen ergeben, die im ersten und vierten (= das Rechtsmittelverfahren regelnden) Teil enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung finden. Damit ist allein § 520 ZPO beachtlich.

Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (stRSpr RIS-Justiz RS0041608, zuletzt 10 ObS 93/00z). Im vorliegenden Fall langte der - unrichtig - an das Berufungsgericht adressierte Rekurs erst am 27. 1. 2000 bei diesem ein, sodass auch ein sofortiges Weiterleiten an das Erstgericht nicht mehr zu einem rechtzeitigen Einlangen hätte führen können.

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