OGH 6Ob143/00y

OGH6Ob143/00y28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 281.427 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2000, GZ 15 R 185/99g-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zwischen dem Versicherungsnehmer des klagenden Rechtsschutzversicherers und der beklagten Partei ist vor dem von den Parteien vereinbarten institutionellen Schiedsgericht einer Kammer ein Schiedsverfahren über die Klage des Versicherungsnehmers und die Widerklage der beklagten Partei anhängig. Die Schiedsgerichtsordnung sieht vor, dass der Sekretär der Kammer für die Schiedsgerichtskosten den Kostenvorschuss festsetzt. Wenn eine Partei den auf sie entfallenden Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist erlegt, teilt der Sekretär dies der anderen Partei mit und fordert sie auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 10 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu erlegen oder sich sonst zu äußern. Wenn dann der Fehlbetrag nicht erlegt wird, gelten die Klage und die Widerklage als ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. Die beklagte Partei erlegte ihren Anteil des Kostenvorschusses nicht. Die klagende Partei brachte ihn zur Einzahlung und fordert nun von der beklagten Partei die Rückzahlung dieses Kostenvorschusses, gestützt auf § 10342 ABGB. Die Legalzession des § 67 VersVG sei nicht eingetreten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wegen des anhängigen Schiedsverfahrens, in dem über die Kostenersatzfrage zu entscheiden ist, ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Schiedsgerichtskosten sind grundsätzlich - wie im Zivilprozess - die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Wenn auch die Schiedsrichter nicht selbst ihre Entlohnung bestimmen und einen Exekutionstitel schaffen dürfen ("unechte Kosten" des Schiedsverfahrens), gehören doch die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist (WBl 1991, 402; 9 Ob 120/99h = EvBl 2000/44 mwN; Fasching, Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren in JBl 1993, 545 ff, 551, 556).

Dass das Klagebegehren nicht auf Bereicherungsrecht gestützt werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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