Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 7. 1997 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, die am 6. 3. 1951 geborene Klägerin, die als Hilfsarbeiterin bei der ÖBB-Wagenreinigung beschäftigt war, könne auf Grund des medizinischen Leistungskalküls noch auf verschiedene, näher genannte Berufstätigkeiten verwiesen werden, weshalb die Voraussetzungen für die begehrte Pension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahren gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Es trifft im Ergebnis nicht zu, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat. Notwendiger Inhalt der Feststellungen ist bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das medizinische Leistungskalkül; hingegen bedarf es der Feststellung einzelner ärztlicher Diagnosen nicht (SSV-NF 8/92 ua, zuletzt 10 ObS 409/98i, 10 ObS 11/99m). Die Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Einwand, das Verrichten auch nur leichter Arbeiten sei der Klägerin nicht zumutbar, entfernt sich vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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