Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgebend (RIS-Justiz RS0085540). Soweit das Rekursgericht die ausschließliche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte, dessen erweiterter Berichtspflicht und das qualifizierte Konkurrenzverbot als Kriterien für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit und damit Arbeitnehmerähnlichkeit angesehen hat, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, welche auch den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz berücksichtigt, wonach die für oder gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sprechenden Merkmale nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen (RIS-Justiz RS0050842, RS0085541). Die Rekurswerberin vermag somit keine erhebliche, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage aufzuzeigen.
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