OGH 4Ob144/00f

OGH4Ob144/00f23.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** KG, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. März 2000, GZ 5 R 87/99x-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag abgewiesen, soweit der Beklagten ganz allgemein untersagt werden soll, herabsetzende und unwahre Behauptungen über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass - wie die Rechtsmittelwerberin selbst zugesteht - bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen ist, steht das angefochtene Verbot, eine näher angeführte bestimmte Behauptung über die Klägerin oder inhaltsgleiche Behauptungen zu verbreiten, durchaus im Einklang mit den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach hat sich das Gebot einerseits am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), soll aber andererseits auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b; 4 Ob 73/99k ua).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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