OGH 6Ob113/00m

OGH6Ob113/00m17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T*****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Annelies T*****, vertreten durch Dr. Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 80.000 S und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2000, GZ 45 R 107/00v-42, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13. Dezember 1999, GZ 15 C 103/98s-33, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte 80.000 S sowie die Feststellung, dass seine aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. 1. 1991 bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten seit zumindest 1. 1. 1997 ruhe und er für die Dauer des Verfahrens nicht verpflichtet sei, der Beklagten Behandlungsbeiträge aufgrund deren Arztbesuche zu ersetzen.

Hiezu brachte er vor, dass die Beklagte seit Jahren in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Das Leistungsbegehren begründete er damit, dass er (vorerst nur) einen Teil der von ihm in den Jahren 1997 und 1998 im exekutiven Weg geleisteten Unterhaltsbeiträge zurückverlange, die von der Beklagten zu Unrecht eingetrieben worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es die behauptete Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem anderen Mann nicht als erwiesen annahm.

Dieses Urteil wurde dem damaligen Klagevertreter am 15. 12. 1999 zugestellt.

Das Berufungsgericht wies die dagegen am 25. 1. 2000 zur Post gegebene Berufung des Klägers als verspätet zurück. Beim Feststellungsbegehren handle es sich um eine Ferialsache im Sinn des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO. Durch die Verbindung damit sei das Begehren auf Rückersatz von angeblich zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträgen ebenfalls zur Ferialsache geworden. Die Bestimmung des § 225 ZPO über die Hemmung des Fristenlaufes während der (Weihnachts-)Gerichtsferien sei daher nicht anwendbar, weshalb die Berufungsfrist bereits am 12. 1. 2000 geendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässige Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Infolge dieser durch die Zivilprozessnovelle 1983 neu gefassten Bestimmung stellen nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw gerichtete Streitigkeiten Ferialsachen dar (1 Ob 699/85 ua; jüngst etwa 7 Ob 115/98g). In diesem Sinn wurde auch bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinn der genannten Gesetzesstelle angenommen (3 Ob 115/84; 8 Ob 506/88).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist. Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehörten, keine Ferialsachen waren (§ 224 Abs 1 Z 6a ZPO aF). Diese Ausnahmeregelung wurde aber durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 beseitigt. Dies kann nur so verstanden werden, dass nun auch Unterhaltssachen, die mit anderen Sachen verbunden sind, nicht anders zu behandeln sind als andere Ferialsachen (8 Ob 573/87 = EFSlg 55.026 ua).

Dass die hier verbundenen Begehren sachlich insoweit zusammenhängen, als jeweils dieselbe Vorfrage, nämlich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem anderen Mann zu klären ist, vermag an diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nur mit 10.000 S (gegenüber dem auf 80.000 S gerichteten Leistungsbegehren) bewertet hat.

Der zutreffende Beschluss des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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