OGH 5Ob116/00w

OGH5Ob116/00w16.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christoph Bieber, öffentlicher Notar in 1010 Wien, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ ***** über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27. Jänner 2000, AZ 15 R 209/99g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 15. November 1999, TZ 4308/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in dem die Abweisung des Eintragungsbegehrens der Antragstellerin betreffenden Teil wie folgt abgeändert:

"Auf Grund der Pfandurkunde vom 9. 10./20. 10. 1998 und des Rangordnungsbeschlusses des BG Linz-Land vom 13. 10. 1998, TZ 5001/98, wird in der EZ ***** ob den der Fatos S***** und dem Ibrahim S***** gehörenden, mit Wohnungseigentum an WE 13 verbundenen Anteilen von je 162/2000 (B-LNR 126 und 127) die Einverleibung des Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von ATS 1,170.000,-- zugunsten der G***** GmbH im Rang der Anmerkung TZ 5001/98 (C-LNR 165) bewilligt.

Hievon werden verständigt:

1.) G***** GmbH, *****;

2.) Dr. Christoph Bieber, öffentl. Notar, Seilerstätte 28, 1010 Wien, mit Beilagen im Original;

3.) Fatos S*****;

4.) Ibrahim S*****;

5.) Finanzamt Linz, 4010 Linz, Hauptplatz 5 - 6."

Der Vollzug der daraus resultierenden Grundbuchseintragungen sowie die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsbegehren abgewiesen. Zwei der von ihm erkannten Eintragungshindernisse hat das Rekursgericht aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen verworfen (§ 95 Abs 3 iVm § 126 Abs 3 GBG); ein drittes, auch vom Rekursgericht angenommenes Eintragungshindernis hängt mit der in den notariellen Beglaubigungsvermerk aufgenommenen Bestätigung der Vertretungsbefugnis jener Personen zusammen, die am 20. 10. 1998 den Pfandbestellungsvertrag für die G***** GmbH unterfertigt haben. Die Bestätigung trägt das Datum 20. 10. 1998 und lautet wie folgt:

"Die Echtheit vorstehender Gesamtfirmazeichnung des Herrn Mag. Richard W***** als Gesamtprokurist und des Herrn Mag. Albert D***** als Gesamtprokurist der G***** GmbH, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in *****, wird bestätigt. Auf Grund der heute vorgenommenen Einsichtnahme in das Firmenbuch bestätige ich gemäß Paragraph neunundachtzig a Notariatsordnung ... die gemeinsame Vertretungsberechtigung der Vorgenannten für diese Gesellschaft ...".

Das Erstgericht vermisste bei der Bezeichnung der Pfandnehmerin die Angabe der Firmenbuchnummer. Diese sei unverzichtbarer Teil einer Bestätigung der Vertretungsberechtigung nach § 89a NO. Da sie fehlt, sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigung geschwächt, sodass ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Abweisungsgrund aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 89a Abs 1 Z 2 NO sei der Notar berufen, Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der zugehörenden Verzeichnisse, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen. Absatz 3 der zitierten Bestimmung ordne an, dass der Notar in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register anzugeben hat. Es bedürfe also gemäß § 89a NO der ausdrücklichen Bestätigung der Feststellung aus dem öffentlichen Register und des Tages der Einsichtnahme in dieses. Auch das öffentliche Buch oder Register (Datenbank), in welches die Einsichtnahme erfolgt ist, sei genau anzuführen (Wagner, NO4, Rz 6 zu § 89a).

Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den zugrunde liegenden Fall an, erfordere eine notarielle Amtsbestätigung über Tatsachen des Firmenbuchs die Angabe des Datums der Einsichtnahme und die ausdrückliche Bestätigung der Feststellung bestimmter Tatsachen aus dem öffentlichen Register. Die Angabe der Firmenbuchnummer, die gemäß § 3 FBG Bestandteil der Firmenbucheintragung ist und somit - vergleichbar dem Geburtsdatum einer natürlichen Person - zur Individualisierung des Rechtsträgers beitrage, sei dabei notwendig, um dem Erfordernis der genauen Angabe des öffentlichen Buches oder Registers, in das die Einsichtnahme erfolgt ist, zu genügen. Die Firmenbuchnummer vermittle exakt, worin der Notar tatsächlich Einsicht genommen hat. Dem im Grundbuchsverfahren geltenden Prinzip der Formstrenge Rechnung tragend sei daher für notarielle Bestätigungen aus dem Firmenbuch gemäß § 89a NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer zu verlangen. Da diese in der vorliegenden Bestätigung fehle, habe das Erstgericht das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob eine Bestätigung aus dem Firmenbuch gemäß § 89a NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer erfordere, fehle nämlich Judikatur des Obersten Gerichtshofes.

In ihrem Revisionsrekurs bestreitet die Antragstellerin die von den Vorinstanzen unterstellte Notwendigkeit einer Angabe der Firmenbuchnummer für die konkret zu beurteilende Bestätigung von Tatsachen aus dem Firmenbuch. Ihre ausführlich dargelegten Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass die unter Berufung auf § 89a Abs 3 NO verlangte Angabe der Firmenbuchnummer zur Angabe des eingesehenen Firmenbuchs nicht notwendig sei, weil es nur ein Firmenbuch gebe, und dass der Anordnung des § 27 Abs 2 GBG, die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen in der Grndbuchsurkunde so zu bezeichnen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, durch die Angabe ihrer Firma, ihres Sitzes und ihrer Geschäftsanschrift entsprochen worden sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die fragliche Bestätigung dient dem urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht jener Personen, die - notariell beglaubigt - am 20. 10. 1998 den Pfandbestellungsvertrag für die Pfandnehmerin unterschrieben haben. Dies ist in verkürzter, aber doch zulässiger Weise so geschehen, dass ein öffentlicher Notar als Ergebnis seiner Einsichtnahme in das Firmenbuch die Vertretungsberechtigung der beiden Firmaten als Gesamtprokuristen der Pfandnehmerin bestätigte (vgl Wagner, NO4, Rz 3 zu § 89a; RPflSlgG 2633). Es ist also gemäß § 89a Abs 2 NO davon auszugehen, dass in dem vom Notar am 20. 10. 1998 eingesehenen Firmenbuch die in rechtsgeschäftlicher Vertretung der G***** GmbH handelnden Personen als deren Gesamtprokuristen eingetragen waren.

Dass damit die rechtswirksame Vertretung der Pfandnehmerin beim Vertragsabschluss am 20. 10. 1998 zweifelhaft wäre, weil die Bestätigung in Wahrheit den Stand des Firmenbuchs vom 19. 10. 1998 wiedergibt (vgl Wagner, Bestätigung gemäß § 89a NO aus dem Firmenbuch, NZ 1992, 99), wude auch von den Vorinstanzen nicht vertreten. Tatsächlich liegt darin kein Abweisungsgrund, weil auch im Grundbuchsverfahren mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Auslangen gefunden werden kann, ein am Tag der Vertretungshandlung eingeholter Firmenbuchauszug - um einen solchen handelt es sich letztlich bei einer Bestätigung iSd § 89a NO - belege den aktuellen Rechtszustand.

Es bestehen aber auch die von den Vorinstanzen geäußerten Bedenken gegen die Beweiskraft der vorliegenden Bestätigung nicht.

Soweit sie sich auf die aus § 89a Abs 3 NO herausgelesene Anordnung gründen, die Bestätigung von Tatsachen aus öffentlichen Büchern und Registern habe die Quelle der Erkenntnis genau anzugeben (Wagner aaO, Rz 6 zu § 89a), sodass bei Nachforschungen über Handelsgesellschaften die Firmenbuchnummer anzugeben sei, ist dem Argument der Rechtsmittelwerberin zu folgen, dass bei einem Sachverhalt mit bekanntem Firmensitz die vom Notar beurkundete Einsichtnahme in "das" Firmenbuch genügt, weil es dann nur ein in Frage kommendes Firmenbuch gibt.

Gewichtiger ist das Argument, durch das Weglassen der Firmenbuchnummer der involvierten GmbH sei der Vorschrift des § 27 Abs 2 GBG zuwidergehandelt worden; die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen - hier zur Überprüfung der von Unterzeichnern des Pfandbestellungsvertrages in Anspruch genommenen Vertretungsmacht - so zu bezeichnen, dass sie mit anderen nicht verwechselt werden können. Dazu hätte sich, wie dies auch üblicher Weise gehandhabt wird, als untrügliches Identifikationsmerkmal die Angabe der Firmenbuchnummer angeboten (idS Wagner, Notarielle Urkunden II, Nr 99.2 ff; vgl die Regelung des § 14 HGB, die allerdings primär die Überprüfung von Firmendaten erleichtern soll). Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 27 Abs 2 GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzeichen verwendet werden. Im gegenständlichen Fall ist dies durch die Angabe der (alten wie neuen) Firma, des Sitzes und der Geschäftsanschrift der Pfandnehmerin in einer Weise geschehen, die jeden vernünftigen Zweifel über ihre Identität ausschließt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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