OGH 8Ob38/00x

OGH8Ob38/00x11.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Tamara P*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Dezember 1999, GZ 4 R 428/99m-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.

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