OGH 1Ob110/00h

OGH1Ob110/00h28.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Harald G*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl & Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 297.812,94 S sA und Rente (Streitwert 396.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 102.000 S sA und Rente [Streitwert 306.000 S]) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2000, GZ 3 R 37/00g-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Der Kläger wirft dem Berufungsgericht vor, Pkt. 2 lit. a) der Berufung (ON 23 S. 4) "vollkommen übergangen" zu haben. Das ist unzutreffend. Das Gericht zweiter Instanz befasste sich im angefochtenen Urteil (S. 14 ff) vielmehr gerade auch mit jenen Argumenten. Bei Beurteilung des Ersatzumfangs für unfallkausal vermehrte Bedürfnisse legte es seiner Entscheidung (S. 16 f) überdies diejenige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrunde, auf die sich auch der Revisionswerber beruft.

1. 1. Auf unfallkausal vermehrte Bedürfnisse des Klägers wegen des Erfordernisses der Inanspruchnahme fremder Hilfe für täglich notwendige Verrichtungen wurde in den Urteilen der Vorinstanzen bereits Bedacht genommen. Die Fragen nach einer Behinderung des Klägers bei Heimwerkertätigkeiten und Gartenarbeiten und der insofern allenfalls erforderliche weitere Zuspruch werden zufolge der diese Streitpunkte betreffenden teilweisen Aufhebung des Ersturteils erst im fortgesetzten Verfahren abschließend beurteilbar sein.

Rechtliche Beurteilung

2. Im Revisionsverfahren strebt der Kläger (nur) einen weiteren Zuspruch für Tätigkeiten an, die er zwar als Einarmiger weiterhin, jedoch - im Vergleich mit einer beidarmigen Person - nur mit erhöhtem Zeitbedarf verrichten kann.

In dieser Hinsicht ist die Feststellung der Vorinstanzen bedeutsam, dass bei Einarmigkeit "weitestgehend eine Kompensation durch Anpassung und Gewöhnung möglich" ist. Demzufolge wäre ein konkretes Tatsachenvorbringen - zumindest in beispielhafter Aufzählung - erforderlich gewesen, bei welchen Freizeitverrichtungen und in welcher Weise der Kläger der Hilfe anderer bedarf, um einen zeitlichen Mehraufwand durch die selbständige Besorgung solcher Tätigkeiten zu vermeiden. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch vom Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, nicht erstattet. Es ist daher nicht mehr von Bedeutung, ob der Geschädigte einen solchen zeitlichen Mehraufwand für Freizeitverrichtungen unter dem Titel "vermehrte Bedürfnisse" nach dem (fiktiven oder tatsächlichen) Aufwand für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf den Ersatzpflichtigen überwälzen kann oder ob auf derartige Beeinträchtigungen des Alltagslebens, wie das Berufungsgericht zusätzlich ausführte, bei Ausmessung des Schmerzengelds Bedacht zu nehmen ist.

2. 1. Der Kläger zitiert sein Klagevorbringen zwar richtig, er lässt jedoch unbeachtet, dass dort von Hilfen durch Dritte die Rede ist, die "in Anbetracht des Verlustes des rechten Armes geleistet werden mußten". Damit wurde aber auf die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens abgestellt, die der Kläger nicht mehr allein besorgen kann. In Pkt. 5. des vorbereitenden Schriftsatzes vom 2. 7. 1998 (ON 3 S. 6) bezog er sich sodann auf das Schreiben vom 26. 11. 1997 (Beilage ./4), das er schließlich auch seinem ergänzenden Vorbringen im Verhandlungstermin vom 23. 11. 1999 zugrunde legte (ON 18 S. 3 ff). Betroffen sind davon in erster Linie:

a) täglich notwendige Verrichtungen, die durch die Urteile der Vorinstanzen bereits erledigt sind;

b) Heimwerkertätigkeiten und Gartenarbeiten, auf die sich der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bezieht;

c) Hilfen Dritter bei Ausübung seines Berufs, die in der Revision nicht mehr erwähnt werden, ferner aber schon nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren.

Soweit der Kläger in Pkt. 5. des bezeichneten Schriftsatzes und im Schreiben vom 26. 11. 1997 überdies erwähnt, vor dem Unfall "begeisterter ... Musiker" gewesen zu sein, und in Pkt. 2 lit. a) der Berufung, worauf in der außerordentlichen Revision verwiesen wird, auch auf das für ihn nicht mehr mögliche Vergnügen, "Musikinstrumente" zu spielen und "Motorrad" zu fahren, eingeht, konnte darauf nur im Rahmen immateriellen Schadenersatzes Rücksicht genommen werden. Dabei geht es im Übrigen - wie auch bei den Hilfen im Berufsleben durch Dritte - nicht um Tätigkeiten, die der Kläger nach wie vor alleine, wenngleich mit vermehrtem Zeitaufwand verrichten kann. Nur solche Tätigkeiten sind aber nach den Rechtsmittelausführungen Gegenstand der außerordentlichen Revision.

4. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist daher die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte