OGH 5Ob102/00m

OGH5Ob102/00m27.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) L***** GesmbH, *****, und

2.) Mahindokht R*****, beide vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung einer Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2000, AZ 46 R 1325/99i, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn Einzelheiten der vorinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht überzeugen, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass durch die von den Antragstellern angestrebte Anmerkung ihrer den Wohnungseigentumsvertrag ergänzenden Benützungsvereinbarung vom 22. 3. 1999 ein dem WEG (insbesondere dem § 1 Abs 1 und Abs 2) widersprechender Rechtszustand hergestellt würde: Es soll mit je 7/1660 schlichten Miteigentumsanteilen an der ansonsten im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz verbunden werden. Für eine solche Vereinbarung steht die Anmerkungsmöglichkeit des § 15 Satz 3 WEG nicht zur Verfügung (idS Hoyer in NZ 1995, 286 zu 5 Ob 132/94; vgl auch Würth in WoBl 1992, 163 zu 3 Ob 572/91).

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