Spruch:
Der Akt 15 P 122/97f wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem Antrag der beiden Minderjährigen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich je 1.000 S ab 1. 9. 1997 um monatlich 2.000 S für Elisabeth und monatlich 1.500 S für Kristin zu erhöhen, teilweise bzw für Kristin ab 1. 2. 1998 zur Gänze statt. Das Rekursgericht bestätigte die - nur vom Vater angefochtene - erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, der darin die Abweisung der Unterhaltserhöhungsanträge beantragt, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 4 Ob 73/98h; 4 Ob 91/98f; 3 Ob 237/99w) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt für jede der beiden Minderjährigen 260.000 S nicht übersteigt (dieser Betrag wird durch den dreifachen Jahresbetrag der jeweils begehrten bzw in zweiter Instanz bekämpften Unterhaltserhöhung [siehe dazu die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0046543] bei weitem nicht erreicht) und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der (zweitinstanzlichen) Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der (anwaltlich vertretene) Vater beim Erstgericht (erst) am 28. Tag nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel des Vaters jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel des Vaters gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w uva).
Die Verspätung des vom Vater erhobenen Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche, im Streitwertbereich des § 14a AußStrG gelegene Entscheidung kann in Anbetracht des § 11 Abs 2 AußStrG nicht vom Erstgericht, sondern - nach allfälliger Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (siehe dazu die Entscheidungen in RIS-Justiz RS0110637).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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