Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
8.112 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die mit Beschluss des Stadtrates beschlossenen Beförderungsrichtlinien auch auf die Klägerin anzuwenden sind, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
Durch die Behauptung der beklagten Partei, dass der Stadtsenatsbeschluss die von ihr bis 1991 niemals in der Verwendungsgruppe E systemisierten Kindergartenhelferinnen nicht gemeint haben kann, in Verbindung mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens und den getroffenen ausreichenden Feststellungen ist die Auslegung der Stadtsenatsbeschlüsse durch das Berufungsgericht gedeckt. Die beklagte Partei war nicht verpflichtet, in erster Instanz eine bestimmte Auslegungsvariante vorzubringen. Ist ein vom Inhalt von Urkunden abweichender Parteiwille nicht bewiesen, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem den Stadtratsbeschlüssen zugrunde liegenden Zweck zu ermitteln (DRdA 1994, 311; SZ 68/119; 9 ObA 55/99z). Die Feststellung des allgemein gehaltenen Wortlautes des Beschlusses des Stadtsenates vom 25. 6. 1980 oder dessen Handhabung ist der Auslegung demnach nicht losgelöst von den übrigen Feststellungen zugrundezulegen.
Danach ist aber entscheidend, dass einerseits für Kindergartenhelferinnen bis 1991 kein eigener Dienstposten geschaffen wurde, wenn es auch nicht zweifelhaft sein kann, dass irgendein, wenn auch nicht für Kindergartenhelferinnen bestimmter Dienstposten von ihnen besetzt worden sein muss. Die Zahl der Stellen der Stadtverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Stadt zu besetzen waren, sind ja ein Teil des jährlichen Dienstpostenplanes, in dem die Dienstposten nach Verwendungsgruppen zu trennen sind.
Weiters ist die historische Fortentwicklung der Stadtsenatsbeschlüsse und der damit verbundene Zweck nicht zu vernachlässigen. Danach sollten aber immer nur für bestimmte Gruppen von Bediensteten Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen werden: 1959 für Schulwarte und dann im gleichen Jahr für städtische Amtsboten, 1961 für Friedhofsaufseher und Hausmeister. Dass die Formulierung des Beschlusses dann allgemein lautete: "....den Bediensteten der Verwendungsgruppe E wird...." oder ...."allen Bediensteten der Verwendungsgruppe E...." ändert nichts daran, dass diesen Beschlüssen nur die erkennbare Absicht zugrunde lag, bestimmten Dienstnehmergruppen die Aufstiegsmöglichkeit zu verschaffen. Eine Verallgemeinerung auf alle Bediensteten der Verwendungsgruppe E lässt sich, da der Beschluss nur die für den Vollzug vorgesehene und nach außen hin in Erscheinung tretende Dokumentation der darüber hinausgehenden Absicht des Stadtrates war, von dem dahinterstehenden Willen des Stadtrates nicht trennen. Mit den folgenden Beschlüssen von 1966 und 1969, aber auch 1980 wurden nur die bisherigen Beschlüsse hinsichtlich bestimmter Voraussetzungen vor allem in zeitlicher Art abgeändert. Der bloße Wortlaut des Stadtratsbeschlusses ist daher keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Dass andere Bedienstete als Schulwarte, Amtsboten, Friedhofsaufseher und Hausmeister im Sinne dieser automatischen, aber nur für bestimmte Bedienstete geltenden Aufstiegsrichtlinien in die Verwendungsgruppe D überstellt worden wären, ist nicht festgestellt.
Von einer Ausdehnung der Beförderungsrichtlinie auf alle Bedienstete kann daher keine Rede sein. Die beklagte Partei ist, soweit sie die Klägerin nicht in Verwendungsgruppe D überstellte und die Beförderungsrichtlinien nicht auf sie anwandte, nicht von dem nur für bestimmte Dienstverwendungen geltenden generalisierenden Prinzip aus willkürlichen oder unsachlichen Gründen abgegangen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde daher zutreffend verneint (Arb 11.451; 9 ObA 227/98t). Auch bei rechtlich korrekter Vorgangsweise der beklagten Partei, mit Kindergartenhelferinnen nicht Kettenarbeitsverträge, sondern Dienstverträge auf unbestimmte Zeit zu schließen, sind Kindergartenhelferinnen nicht Schulwarten, Amtsboten, Friedhofsaufsehern oder Hausmeistern gleichzustellen. Die erkennbare und durch die Handhabung manifestierte Absicht der beklagten Partei war auch nur, für bestimmte Dienstverwendungen Beförderungsrichtlinien zu schaffen, sodass diese nicht automatisch auf andere, damit nicht vergleichbarer Dienstverwendungen erstreckt werden können.
Da die Selbstbindung der Beklagten durch die Beförderungsrichtlinien nur unter Voraussetzungen gegeben war, die für die Klägerin nicht zutreffen, kann sie ihren Anspruch weder aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch einer betrieblichen Übung ableiten. Ein Wille der Beklagten, sich auch gegenüber Kindergartenhelferinnen für die Zukunft zu verpflichten, ist aus den Stadtratsbeschlüssen nicht zu erkennen (SZ 70/141) und steht mit den bisher nur bestimmten Dienstnehmergruppen gewährten Beförderungsrichtlinien in Widerspruch.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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