OGH 8Ob83/00i

OGH8Ob83/00i13.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manfred E*****, Angestellter, *****, und 2.) Justine E*****, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Wolff, Wolff & Wolff, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Hannes H*****, Gastwirt, *****, und 2.) Franz W*****, Gastronom und Kaufmann, *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wegen S 45.000,-- sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 54 R 363/99t-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 4. August 1999, GZ 4 C 231/99z-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die in § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten Teilentscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen (1 Ob 653/89; 7 Ob 1538/92 ua). Einer Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluss ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat (4 Ob 2348/96i). Da die Beklagten die nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auch aus ihrer Sicht zweifelsfrei bestehenden Zinsrückstände wider besseres Wissen bestritten haben, bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keiner gesonderten Entscheidung über den Zinsrückstand vor Entscheidung über das Räumungsbegehren.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft die Beklagten (1 Ob 953/54, 3 Ob 541/93, zuletzt 8 Ob 206/99y).

Der Beweiswert der Selbstanzeige der Kläger beim Finanzamt ist im Revisionsverfahren nicht zu erörtern, weil die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Soweit die Beklagten die von ihnen erst knapp vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingewendete Unangemessenheit des vereinbarten Mietzinses ins Treffen führen, ist ihnen zu erwidern, dass sie nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen den vereinbarten Mietzins rund eineinhalb Jahre vollständig entrichtet hatten und eine rechtzeitige Rüge gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG nicht einmal behauptet haben.

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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