OGH 13Os27/00

OGH13Os27/0012.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen St***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e Vr 8482/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e Vr 8482/92, womit die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, gewährte bedingte Nachsicht eines Strafrestes für endgültig erklärt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden und im § 48 Abs 3 erster Satz StGB.

Er wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Oktober 1999 (ON 42) zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, wurde Jürgen St***** aus dem Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. September 1992, GZ 6e Vr 8482/92-25, verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen, die bedingte Entlassung aber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1993 nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO - unangefochten - widerrufen (GZ 6e Vr 11.249/93-44).

Ungeachtet des damit erledigten Prozessgegenstandes erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. November 1999 im Verfahren AZ 6e Vr 8482/92 (der Beschluss blieb außerdem unjournalisiert) die bedingte Nachsicht für endgültig und verstieß solcherart gegen die die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes anordnenden Vorschrift des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, gegen das sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebende Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden (13 Os 152/99, 13 Os 2/00, Jerabek in WK2 § 53 Rz 28) und gegen § 48 Abs 3 erster Satz StGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Beseitigung dieser Entscheidung angebracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte