Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Rückforderungsbegehren der Antragstellerin hinsichtlich von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, die von ihr bis Februar 1994 geschuldet und bezahlt worden waren, nach der Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG beurteilt und geprüft, ob die Antragsgegner die noch nicht widmungsgemäß verbrauchten EVB bis Ende 1996 zur Finanzierung von Arbeiten, die unbestreitbar Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten sind, verbraucht haben, wobei diesfalls ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Mietzinsreserve in den Jahren 1994 bis 1996 vorzugehen war (vgl Würth, Dreimal Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, WoBl 1994, 1 [3]).
Die dazu von den Revisionsrekurswerbern in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen beantworten sich aus dem Gesetzeswortlaut selbst und sind daher keine erheblichen Fragen im Sinn des § 528 ZPO. Dass eine Investitionsprämie für in den Jahren 1994 bis 1996 durchgeführte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG und eine nach § 10 MRG geleistete Investitionsablöse nach § 20 Abs 1 Z 2 lit e MRG zwar nach den entsprechenden gesetzlichen Anordnungen als Passivposten in die jeweilige Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, macht sie nicht zu einem Erhaltungs- oder Verbesserungsaufwand. Dass bei der bevorzugten vorzeitigen Verwendung nach Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG das Bestehen einer Hauptmietzinsreserve außer Betracht zu bleiben hat, bedeutet naturgemäß nicht, dass alle gesetzlichen Passivposten einer Hauptmietzinsabrechnung, wie sie in § 20 Abs 1 Z 2 MRG genannt sind, Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand darstellten. Dies trifft nur auf die in § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG genannten Aufwendungen zu. Im Übrigen werden Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach § 18 MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach § 18 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehren eines Mieters für nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entgegensetzen.
Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen stellen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.
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