OGH 5Nd506/00

OGH5Nd506/007.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 15. Februar 1999 verstorbenen Alois F*****, zuletzt*****, über den Delegierungsantrag des Dietmar F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag des Dietmar F***** auf Delegierung der Verlassenschaftssache 4 A 129/99f des Bezirksgerichtes Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch wird abgelehnt.

Text

Begründung

Dietmar F***** ist der Sohn des am 15. 2. 1999 verstorbenen Alois F*****. Am 5. 10. 1999 hat Dietmar F***** für sich und die von ihm vertretenen übrigen Kinder des Erblassers nach Belehrung über die Rechtswirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärung vor dem Gerichtskommissär Dr. K***** erklärt, auf Grund der unklaren Sachlage derzeit noch keine Erklärung abgeben zu können und um Fristerstreckung ersucht. Diese wurde ihm bis 31. 12. 1999 bewilligt (ON 30). Aus dem Verlassenschaftsakt ist bisher keine Erbserklärung des Antragstellers zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Antragsberechtigt nach § 31 JN sind aber nur die Parteien eines Verfahrens (Mayr in Rechberger**2 Rz 3 zu § 31 JN). Vor Abgabe einer positiven Erbserklärung hat aber ein Erbberechtigter keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, daher kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation. Er ist somit auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (OGH EFSlg 75.925, 79.070).

Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN kommt aber ohne Antrag nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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