OGH 9Ob114/00f

OGH9Ob114/00f5.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Gerald B*****, Architekt, *****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1) DDr. Johann N*****, Wirtschaftsprüfer, *****, und 2) Karl D*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 120.000,--) und S 502.524,-- sA (Revisionsinteresse S 109.325,70), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. November 1999, GZ 6 R 118/99s-91, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Um eine Beweisrüge iSd § 467 Abs 1 Z 3 ZPO auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, zumindest aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung statt dessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041830; 8 ObA 116/97k, 1 Ob 213/97y 6 Ob 389/97t uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 8 zu § 471).

Der Revisionswerber hat in seiner Berufung den auf den Seiten 69 bis 78 des Ersturteils wiedergegebenen Teil Feststellungen wortwörtlich wiedergegeben und ausgeführt, diese Feststellungen zu bekämpfen. Die Ausführungen, warum diese Feststellungen unrichtig sein sollen, erschöpfen sich ungeachtet des Detailreichtums der als bekämpft angeführten Feststellungen im wesentlichen in Äußerungen über globale Wertungen der beigezogenen Sachverständigen über die Berechtigung und die Höhe der Klageforderung sowie über die Qualifikation der vom Kläger erbrachten Leistung als Vorentwurf, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu den einzelnen als bekämpft bezeichneten Feststellungen hergestellt wird. Die Aufzählung der angestrebten Feststellungen umfasst überhaupt nur mehr vier Zeilen und beschränkte sich auf die Forderung dass die "Herstellungskosten als Honorarbemessungsgrundlage", der "Verbesserungsaufwand" und die "Honorarforderung" des Klägers in ziffernmäßig bestimmter Höhe festzustellen seien. Auch insofern fehlt jeglicher unmittelbare Konnex zu den seitenweise als bekämpft bezeichneten Feststellungen. Ebenso fehlt jegliches Vorbringen, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen die begehrten "Feststellungen" zu treffen seien.

Damit erweist sich aber die Meinung des Berufungsgerichtes, die Tatsachenrüge des Berufungswerbers entspreche nicht den oben wiedergegebenen Vorgaben und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, als zutreffend.

Die (5 Zeilen umfassende) Rechtsrüge erschöpft sich in der Behauptung, dass "unter Beachtung der tatsächlichen Beweisergebnisse und bei Vornahme der Sachverhaltsfeststellungen, welche in Pkt. I angeführt wurden", das Erstgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend erachten hätte müssen. Diese Ausführungen gehen daher - wie das Berufungsgericht richtig ausführte - nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und lassen überdies jegliche Begründung, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig sein soll, vermissen. Auf diese somit in keiner Weise gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge ist daher das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen.

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