OGH 8Ob324/99a

OGH8Ob324/99a30.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Baschar A*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Christine T*****, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Otto S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Zuhaltung eines Vertrags (Streitwert S 2,900.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 17 R 117/99x-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1447 erster und zweiter Satz ABGB hebt der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache alle Verbindlichkeiten ... auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen anderen Zufall - auch nachträglich - unmöglich wird. Die Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB kann eine rechtliche ("Unerlaubtheit") oder tatsächliche sein (WoBl 1992/141; Honsell/Heidinger in Schwimann2, § 1447 ABGB Rz 2). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird (SZ 61/113; WoBl 1992/141; 8 Ob 640/92 = RdW 1993, 274), so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. Die Beurteilung der Frage, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält neben der - der Überprüfung durch die dritte Instanz nicht zugänglichen - Tatfrage auch ein Wertungsproblem (JBl 1983, 604; Z 61/113; WoBl 1992/141 ua;

RIS-Justiz RS30034104; Honsell/Heidinger aaO Rz 3). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen (4 Ob 517/95;

SZ 71/30; 5 Ob 127/99h mwH). Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Seine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, die Erbringung der Leistung sei dauernd unmöglich, steht dazu nicht in offenkundigem Widerspruch.

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