OGH 8Ob90/00v

OGH8Ob90/00v30.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Bank AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 11,309.579,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 1999, GZ 4 R 149/99g-64, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Geldinstitut auf die Richtigkeit einer früher abgegebenen Selbstauskunft des Kreditnehmers vertrauen dürfe, betrifft eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und damit keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage. Überdies wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus allfällige rechtserhebliche Änderungen bekannt zu geben. Wenn er dies zunächst unterlassen hat, kann daraus kein Mitverschulden der klagenden Bank abgeleitet werden, zumal eine Einkommensprüfung zum Schutz eines Volljährigen nicht vorgesehen ist (§ 36 BWG; vgl 1 Ob 31/98k = ÖBA 1998/734).

Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel - nach Ansicht des Beklagten wäre die Beiziehung eines Buchsachverständigen erforderlich gewesen - kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503).

Daher ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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