OGH 1N504/00

OGH1N504/0028.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian B*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Nikolaus L*****, wegen S 75.446,03 sA infolge Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter im Revisionsverfahren zur AZ 2 Ob 60/00p den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter ist als Vorsitzender des 2. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 2 Ob 60/00p befangen.

Text

Begründung

Der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter zeigte am 2. März 2000 an, als Vorsitzender des 2.

Senats im Revisionsverfahren zur AZ 2 Ob 60/00p befangen zu sein,

weil der Beklagte "gelegentlich" sein Tennispartner sei. Er habe sich

über dessen Einladung "schon oft ... zu gesellschaftlichen Kontakten"

in seinen Kanzleiräumen aufgehalten. Der Beklagte konsultiere ihn

auch "gelegentlich ... zur Lösung verschiedener Rechtsfragen". Sie

bedienten sich "in dem - wohl nicht engen - Freundschaftsverhältnis des Du-Wortes".

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die - wie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien - den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Senatspräsident des

Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter im Revisionsverfahren

zur AZ 2 Ob 60/00p nach den in seiner Anzeige vom 2. März 2000 mitgeteilten Tatsachen befangen.

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