OGH 5Ob72/00z

OGH5Ob72/00z28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine A*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 25.000,--) infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 9. November 1999, GZ 21 R 430/99d-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 1999, GZ 4 C 702/97g-21, aufgehoben wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof deshalb für gegeben erachtet, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, welche Kosten im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG bei Prüfung einer allfälligen Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien. Tatsächlich liegen aber noch keine Feststellungen vor, die ein Eingehen auf eine konkrete, erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang notwendig und möglich machten. Zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen, deren Entscheidungsrelevanz noch keineswegs feststeht, ist der Oberste Gerichtshof aber nicht aufgerufen.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Rekursgericht das angefochtene Urteil u.a. mit der Begründung aufgehoben, die Feststellungen über die zu erwartenden Kosten reichten noch nicht hin, um deren Unverhältnismäßigkeit und damit die Unzulässigkeit des Einwands des Beklagten zu begründen. Dass unverhältnismäßig hohe Teilungskosten die Naturalteilung und damit auch die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum unzulässig machen, entspricht ständiger Rechtsprechung, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und stets eine Orientierung am Ergebnis der Umauarbeiten erforderlich ist (vgl zuletzt 5 Ob 282/99b; 5 Ob 11/98y; RS-Justiz RS0013865).

Im vorliegenden Fall steht aber noch nicht einmal fest, welcher Kostenaufwand einerseits erforderlich ist, um das Haus in einen baukonsensmäßigen Zustand zu versetzen und welche Kosten andererseits die für die Wohnungseigentumsbegründung notwendigen Umbaumaßnahmen (1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p) zu veranschlagen sein werden. Ebensowenig steht der Verkehrswert der Liegenschaft fest, der, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen ist.

Auch im Rechtsmittel, das in weiten Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, werden keine in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfragen aufgezeigt. Dass die Verpflichtung, das Haus in einen bauordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, unabhängig von einer beabsichtigten Teilung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultiert und beide Miteigentümer gleichteilig trifft, hat nichts mit einer Ausgleichspflicht und schon gar nichts mit einer solchen nach § 4 WEG zu tun. Da es mangels ausreichender Feststellungsgrundlagen über die zu erwartenden Kosten keine Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihre Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.

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