Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner und nicht, wie die Revisionswerberin offenbar meint, der Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist. Es ist daher zu prüfen, ob der behauptete Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gegeben war (immolex 1998/101; RZ 1990/82; MietSlg 42.349; 40.435 mwN uva; RIS-Justiz RS0070282). Nur ausnahmsweise - beim Kündigungsgrund des Eigenbedarfes und bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern - ist die Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgegangen und hat auf die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Umstände Bedacht genommen (WoBl 1999/35; WoBl 1993/27; WoBl 1991/88; immolex 1998/101; MietSlg 46.427; 40.435 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 33 MRG mwN). Fehlt es im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner an einem Kündigungsgrund, kann daher auch dessen nachträgliche Verwirklichung nicht zu einer Wirksamerklärung der Aufkündigung führen (WoBl 1996/89; WoBl 1991/64; MietSlg 46.427 ua; Würth aaO). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein sich erst nach dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner erfüllender Sachverhalt, mag er auch denselben Kündigungstatbestand (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) erfüllen, der in der Kündigung ausgeführt wurde, eine voreilige Aufkündigung im Nachhinein nicht zu rechtfertigen vermag, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl auch 6 Ob 634/94; 7 Ob 574/90; 8 Ob 1503/88 ua).
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)