Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.645,-- (darin enthalten S 3.607,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Teilurteil vom 25. 1. 1985 gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden. Mit Endurteil vom 9. 3. 1987 wurde der Antrag der nunmehrigen Beklagten, auszusprechen, dass den nunmehrigen Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, abgewiesen.
Die Streitteile waren Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit darauf errichtetem Einfamilienhaus.
Beide Streitteile brachten Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein, über die gemeinsam verhandelt und entschieden wurde. Der nunmehrige Kläger stellte den (primären) Antrag, die Liegenschaft samt Einfamilienhaus zu verkaufen, vom Verkaufserlös die Schulden abzudecken und den verbleibenden Erlös im Verhältnis des von den Parteien geleisteten Beitrags (77 zu 23) aufzuteilen. Hiebei begehrte er insbesondere die Berücksichtigung der nunmehr klagsweise geltend gemachten Aufwendungen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. 10. 1990 wurden die Anträge der nunmehrigen Streitteile auf Aufteilung der vormals ehelichen Wohnung, nämlich dieses Einfamilienhauses, abgewiesen. Zur Begründung führte das Rekursgericht insbesondere aus, die Vermögenslage beider Parteien sei von zum Teil massiven Problemen gekennzeichnet, was die Möglichkeit zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den jeweils anderen vormaligen Ehegatten anlange. Eine Vermögensauseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses, wie sie im Ergebnis dem Antragsteller vorschwebe, hätte die Zustimmung beider Ehegatten zur Voraussetzung, weil die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vorgehe. Da eine solche Zustimmung seitens der Antragsgegnerin nicht vorliege bzw diese selbst die Übertragung des Hälfteanteils des Antragstellers an sie begehre, habe das Erstgericht die vom Antragsteller begehrte Veräußerung der Liegenschaft (durch ihn) mit nachfolgender Aufteilung des Verkaufserlöses mit Recht abgelehnt. Unter den gegebenen Umständen sei aber praktisch jede andere Lösung, sei es eine Eigentumsübertragung der Hälfte des Antragstellers an die Antragsgegnerin oder auch nur die Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes einer Enteignung des Antragstellers gleichzusetzen, zumal auch die Altersstruktur der Streitteile - der Antragsteller sei 51 Jahre, die Antragsgegnerin 50 Jahre alt - für den Fall der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ungünstig für den Antragsteller sei. Nach den Statistiken über die durchschnittliche Lebenserwartung in Österreich wäre zweifellos nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner zu seinen Lebzeiten wieder in den Genuss der vollen Verfügbarkeit seines Hälfteanteils käme.
Kämen nun aber weder ein Verkauf der Liegenschaft mit nachfolgender Aufteilung des Kaufschillings im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens noch eine Übertragung eines Hälfteanteils - und zwar auch nicht desjenigen der Antragsgegnerin an den Antragsteller, der gleichermaßen nicht in der Lage wäre, eine Ausgleichszahlung in Höhe von etwa S 1,500.000,-- an die Antragsgegnerin zu leisten, ohne die Liegenschaft zu verwerten - und schließlich auch keine Fruchtgenusseinräumung in Betracht, so sei einer Aufteilung der Liegenschaft der Streitteile im Ergebnis überhaupt nicht näher zu treten. Sei nämlich keiner der Ehegatten in der Lage, eine Ausgleichszahlung aufzubringen, dann müsse es als Ergebnis der richterlichen Prüfung im Aufteilungsverfahren hingenommen werden, dass hinsichtlich der Liegenschaft überhaupt keine rechtsgestaltende Anordnung getroffen werden könne; die auf Aufteilung der Liegenschaft gerichteten Anträge müssten abgewiesen werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass sich in Ansehung der Liegenschaft die Rechtsbeziehungen beider Parteien nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums richten.
Am 15. 4. 1992 erhob der Kläger hinsichtlich dieser Liegenschaft Teilungsklage. Mit rechtskräftigen Urteil vom 8. 5. 1995 wurde die Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben.
Die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude wurde sodann am 25. 8. 1997 um das Meistbot von S 4,050.000,-- versteigert. Nach Abzug der bücherlich gesicherten Lasten wurden an den Kläger S 1,282.023,48 und an die Beklagte S 1,478.685,33 ausbezahlt. Der Restbetrag von S 1,200.000,-- wurde treuhändig bei einem Rechtsanwalt hinterlegt. Dieser Betrag ist nach den Versteigerungsbedingungen im Verhältnis 1 : 1 an beide Parteien auszubezahlen, wenn nicht seitens der betreibenden Partei (nunmehriger Kläger) binnen einem Monat nach Rechtskraft des Beschlusses über die Zuschlagserteilung die Klage auf Leistung bei Gericht anhängig gemacht wird oder dem Treuhänder übereinstimmende Willenserklärungen über die Verteilung des Betrages zukommen.
Das betreffende Haus wurde während aufrechter ehelicher Gemeinschaft in den Jahren 1963 bis 1967 gebaut. Die Beklagte zog während der Bauphase vier Kinder groß und führte den Haushalt, während der Kläger alle finanziellen Angelegenheiten erledigte. Er verdiente als Angestellter im Jahr 1963 monatlich S 3.600,-- brutto; der Verdienst stieg bis Ende der 70-er Jahre auf rund S 10.000,-- brutto an. In den Jahren 1980 bis 1985 verdiente er als Studienassistent nur etwa S 5.000,-- monatlich.
Die Baukosten betrugen bis zum Einzug in das Haus S 521.696,33. Dieser Betrag wurde durch ein "Landesdarlehen" in der Höhe von S 130.000,--, ein "Hypothekardarlehen" (gemeint anscheinend: durch Hypothekardarlehen des Landes und anderer Gläubiger) von S 200.000,-- sowie Eigenmittel des Klägers von S 36.000,-- und durch Rechnungsbegleichung bzw Materialienbezug im Wege eines Baustoffgroßhandelsunternehmens und dortiger Debetverbuchung auf einem Privatkonto des Klägers aufgebracht. Die Beklagte brachte zur Abdeckung von Raten für das Hypothekardarlehen S 60.000,-- ein.
Nach dem Einzug liefen weitere Kosten von S 256.000,-- für Kanal-, Straßenaufschließung, Keller, Gehsteig, Straßenbeleuchtung, Heizkessel und einen neuen Boiler auf, weiters S 4.000,-- an Grunderwerbssteuer. Dies ergibt Gesamtbaukosten von S 781.696,33. Belege und Einzelrechnungen sind im Hinblick auf den weit zurückliegenden Zeitraum nur mehr fragmentarisch vorhanden.
Der Kläger war bei dem Baustoffgroßhandelsunternehmen beschäftigt und später als Kommanditist daran beteiligt. Auf seinem Privatkonto, auf dem die entsprechenden Debetbuchungen durchgeführt wurden, haftete Ende 1965 ein Debetsaldo von S 55.814,84 aus, der im Hinblick auf die weiteren Kosten nach dem Einzug auf S 315.072,-- anstieg. Im Jahr 1979 wurde über dieses Unternehmen das Ausgleichsverfahren eröffnet; im Jahr 1983 wurde es liquidiert. Im Zuge der Liquidation ging die Forderung gegen den Kläger auf den Raiffeisenverband über. Der offene Saldo betrug im Jahr 1983 S 383.354,81. Nach dem Übergang der Forderung auf den Raiffeisenverband waren auch Zinsen und Gebühren zu bezahlen. Per 27. 10. 1997 haftete ein Debetsaldo von S 1,360.509,11 aus, der am 27. 10. 1997 vom Kläger zur Gänze abgedeckt wurde. Vorher war dies dem Kläger nicht möglich, zumal er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte. Diese erhielt er erst nach Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und Ausschüttung des Teilbetrags.
Die Beklagte erhielt vom Kläger während der Bauphase bis zur Ehescheidung 6 x jährlich S 5.000,-- und weiters 6 x jährlich S 6.000,-- an Wirtschaftsgeld, in den Jahren 1968 bis 1971 zusätzlich S 1.400,--. Die finanzielle Lage der Familie war so eingeschränkt, dass mit den Einkünften des Klägers und unter Verwendung der Familienbeihilfen gerade die wirtschaftlichen Erfordernisse der Familie abgedeckt werden konnten; alles verbleibende floss in das zu errichtende Gebäude. Von den Sonderzahlungen des Klägers wurden die nötigen Anschaffungen für die Kinder getätigt. Höhere Ersparnisse waren also während der Bauphase nicht möglich. Die Beklagte empfand die damalige Situation als angemessen; der Lebensunterhalt konnte abgedeckt werden. Der Kläger übernahm bis zur Ehescheidung den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt durch Übernahme der anfallenden Zahlungen für die Wohn- und Lebenshaltungskosten sowie in Form von Naturalleistungen. Nach der Ehescheidung leistete der Kläger keine Unterhaltszahlungen für die Beklagte.
Nach dem Auszug des Klägers bestand die stillschweigende Regelung, dass der Kläger der Beklagten das Haus zur alleinigen Nutzung überließ. Die Beklagte erzielte durch Vermietung Einnahmen von rund S 9.000,-- monatlich. Die Aufwendungen für das Haus sowie die Rückzahlungen zweier Darlehen in der Höhe von S 1.150,-- monatlich sowie S 2.700,-- 2 x jährlich wurden von der Beklagten übernommen. Die Beklagte machte keine Unterhaltsansprüche geltend, weil ihrer Meinung nach dem Kläger eine Unterhaltsleistung gar nicht möglich gewesen wäre und sie von ihm auch gar keinen Unterhalt wollte.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 600.000,-- für von ihm geleistete Baukosten samt Kreditzinsen und Kreditgebühren sowie die Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrages seitens des Treuhänders. Er habe den Ankauf der Liegenschaft und die Errichtung des Hauses größtenteils finanziert. Hiefür hätten per 30. 9. 1997 S 1,353.894,01 ausgehaftet. Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei diese Schuld nicht berücksichtigt worden. Der Anspruch auf Ersatz der Hälfte werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf die §§ 81 f EheG, gestützt. Die Beklagte hafte aber auch als Miteigentümerin. Im Zuge der Scheidungsauseinandersetzungen habe sie eine einvernehmliche Bereinigung im Bezug auf das Haus und die damit zusammenhängenden Schulden verhindert, sodass sie sich auch an den weiters aufgelaufenen Zinsen und Kosten beteiligen müsse.
Die Beklagte wendete ein, die Ansprüche des Klägers seien bereits dem Aufteilungsverfahren zugrundegelegen, weshalb die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung erhoben werde. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das bereits stattgefundene Aufteilungsverfahren konsumiert. Die Klage sei unschlüssig, es werde die aktive Klagslegitimation bestritten, Unzulässigkeit des Rechtsweges und sachliche Unzuständigkeit eingewendet. Die Ansprüche seien verjährt. Die Herstellungskosten hätten höchstens S 670.000,-- betragen. Die Aufschlüsselung des Saldos sei Sache des Klägers. Rückwirkend für die letzten drei Jahre hätte der Kläger jedenfalls Unterhaltsleistungen von S 150.000,-- pro Jahr zu erbringen gehabt; ein Betrag von S 450.000,-- werde der Klagsforderung kompensando entgegengehalten. Weiters seien der Beklagten im Zeitraum April 1963 bis November 1985 Unterhaltsleistungen von S 1,088.000,-- entgangen. Die Beklagte habe während des Hausbaues für den Kläger umfangreiche Arbeitsleistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbracht, die mit etwa S 4.000,-- pro Monat zu bewerten seien; dies ergebe S 240.000,--. Der Wert dieser zweckverfehlten Leistungen werde ebenfalls wie der entgangene Unterhalt kompensando eingewendet. Gegenüber dem Darlehensgeber sei der Kläger nie zur Rückzahlung verpflichtet gewesen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. 12. 1997 erklärte sich das Erstgericht für sachlich zuständig und wies die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück.
Das Erstgericht sprach aus, das Klagebegehren bestehe mit S 600.000,-- sA zu Recht, nicht hingegen die Gegenforderungen; die Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 1997 zu zahlen, weiters die Zustimmung zur Auszahlung des treuhändig erliegenden Betrages von S 600.000,-- samt angereifter Zinsen an den Kläger zu erteilen.
Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Beklagte habe die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung im Hinblick auf das Aufteilungsverfahren erhoben. Die regelnde Aufgabe des Richters im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sei es, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich herbeizuführen. Die anzuordnende rechtsgestaltende Regelung müsse an der größtmöglichen Annäherung der Parteienstandpunkte ausgerichtet werden. Im Falle einer Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten gehöre das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Die Überweisung an einen Außerstreitrichter sei aber nur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich. Hier sei das Aufteilungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine Wiederaufnahme eines Aufteilungsverfahrens sei aber nicht möglich, sodass nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile der streitige Rechtsweg zulässig sei. Demgemäß habe die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung im streitigen Rechtsweg eingebracht werden müssen. Hier handle es sich um eine Streitigkeit über die Zuweisung eines restlichen Versteigerungserlöses, die in jedem Fall im Prozessweg auszutragen sei. Damit müsse die Einrede der Beklagten auf eine vorliegende rechtskräftige Entscheidung ins Leere gehen. Hier liege noch keine Entscheidung über die Aufteilung hinsichtlich der strittigen Liegenschaft vor. Die Entscheidung im Aufteilungsverfahren bewirke, dass die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG sich eben im Belassen der Miteigentumsanteile regle.
Die gesetzliche Regelung der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung sei dürftig. § 352 EO enthalte nur die Anordnung, dass auf die Vollstreckung des Anspruchs die §§ 272 bis 280 AußStrG Anwendung zu finden hätten. Eine unmittelbare Anwendung der für die freiwillige Feilbietung geltenden Bestimmung des § 276 Abs 2 AußStrG, wonach bereits in dem die Feilbietung anordnenden Beschluss anzugeben sei, was mit dem Erlös zu geschehen habe, sei allerdings auf die gerichtliche Feilbietung nach § 352 EO nicht möglich. Fehle in den Versteigerungsbedingungen eine diesbezügliche Bestimmung oder begnügten sich diese - wie hier - mit der Anordnung, dass der Erlös bei einem Treuhänder zu erlegen sei, dann habe sich der Exekutionsrichter darauf zu beschränken, eine einvernehmliche Regelung über die Verwendung des Erlöses herbeizuführen; scheiterten diese Bemühungen, dann sei seine Tätigkeit und damit das Exekutionsverfahren beendet. Streitfragen über die Zuweisung des Versteigerungserlöses hätten die Parteien sodann im Prozessweg auszutragen. Wenn in den Versteigerungsbedingungen nicht vorgesehen sei, dass das Meistbot unmittelbar den Miteigentümern nach ihren Miteigentumsanteilen auszufolgen sei, sondern vom Ersteher bei einem Treuhänder zu erlegen sei, dann müsse es als Wille der Parteien angesehen werden, dass mit der Beendigung der exekutiven Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft noch nicht die freie Verfügbarkeit der ehemaligen Miteigentümer über ihre Anteile am Versteigerungserlös hergestellt werden sollte. Die Ausfolgung des entsprechenden Anteils sei sodann mit einer Leistungsklage zu erwirken. Der Kläger sei daher auch aktiv legitimiert, weshalb der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation durch die Beklagte ins Leere gehen müsse.
Somit sei nach rechtskräftigem Abschluss des Aufteilungsverfahrens, in dem auch die Aufrechterhaltung des Miteigentums der vormaligen Ehegatten zulässig sei, einer Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB kein rechtliches Hindernis mehr entgegengestanden. Dies stehe auch im Einklang mit § 1481 ABGB, wonach das Recht auf Teilung einer gemeinschaftlichen Sache nicht verjähren könne. Streitigkeiten über die Zuordnung des Versteigerungserlöses hätten die Parteien mangels Einigung im Prozessweg auszutragen. Genau darum gehe es hier, weshalb weder der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation noch der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung durchschlage.
Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Das Darlehen sei erst am 27. 10. 1997 abgedeckt worden. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Tilgung dieses Darlehens zu laufen, weil ein Anspruch gegen den anderen Miteigentümer erst ab diesem Zeitpunkt fällig werde.
Eine Einigung der Parteien über die Zuweisung des vom Treuhänder einbehaltenen Betrages von S 1,200.000,-- sei nicht zustandegekommen. Dieser Betrag diene nach den Versteigerungsbedingungen der Abdeckung der außerbücherlichen Lasten, nachdem die bücherlich gesicherten Lasten bereits im Verhältnis 1 : 1 abgedeckt worden seien. Die Versteigerungsbedingungen enthielten allerdings keine inhaltliche Regelung, wie diese noch bestehenden Lasten im Verhältnis der Streitteile aufzuteilen sind. Die §§ 81 ff EheG könnten zur Beurteilung dieser Frage nicht mehr herangezogen werden, weil das Aufteilungsverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Zuweisung des noch nicht verteilten Versteigerungserlöses richte sich daher ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. § 843 ABGB bestimme, dass im Fall des Verkaufes durch gerichtliche Feilbietung der Kaufschilling und die Teilhaber zu verteilen sei. Dies bedeute (mangels Einigung der Parteien), dass der Kaufpreis so zu verteilen sei, wie es den Anteilen der Teilhaber entspricht (vgl § 840 ABGB), wobei sowohl die Nutzungen als auch die Lasten gleichmäßig zu berücksichtigen seien. Würde man dem Kläger die gesamte Übernahme der Schulden von S 1,360.509,11 zumuten und die beim Treuhänder erliegenden S 600.000,-- (gemeint wohl: S 1,200.000,--) an die Streitteile 1 : 1 ausfolgen, so würde dies für die Beklagte einen Erlös aus der Hausverwertung von S 2,078.685,33 ergeben (bereits erhaltene S 1,478.685,33 zuzüglich S 600.000,--), während der Kläger nur S 521.524,37 erhalten würde (bereits erhaltene S 1,282.023,48 + S 600.000,-- - S 1,360.509,11). Die Beklagte wäre in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert. Das anzustrebende Gleichgewicht der Nutzungen und Lasten wäre damit verfehlt, wie es einer Aufteilung nach Hälfteanteilen entspreche. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass er niemals Rückzahlungen auf das aufgenommene Kapital vorgenommen habe, weil es diesbezüglich an einer schuldhaften Verletzung einer ihn allenfalls treffenden Schadensminderungspflicht fehle. Dem Kläger wäre es nicht zuzumuten gewesen, Leistungen auf aufgelaufene Zinsen zu erbringen, weil ihm dazu die nötigen finanziellen Mittel fehlten. Daneben hätte diese Pflicht nicht bloß für den Kläger bestanden, sondern auch die Beklagte als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft getroffen. Darüber hinaus habe der Kläger das Darlehen, nachdem das Kapital aus der Versteigerung verfügbar geworden sei, ohne Verzug zurückbezahlt und den Zinsenlauf gestoppt. Der Kläger habe daher dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Hälfte der Schulden von S 1,360.509,11, wobei jedoch nur der eingeklagte Anspruch von S 600.000,-- berücksichtigt werden könne.
Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die Beklagte habe zwar gegen den Kläger Anspruch auf Unterhalt gemäß § 69 Abs 3 EheG, weil die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden sei. Unterhalt sei nach dieser Bestimmung dann zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspreche. Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG entfalle, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte sich aus dem Stamm seines Vermögens erhalten könne. Die Beklagte habe durch den Hausverkauf bereits S 1,478.685,33 erhalten. Mit diesem Betrag und unter Berücksichtigung des geringen Einkommens des Klägers sei ein Unterhaltsanspruch deshalb ausgeschlossen; er würde auch Billigkeitserwägungen nicht entsprechen, weil der Kläger selbst nur ein bescheidenes Einkommen beziehe. Der für die Vergangenheit begehrte Unterhalt komme nicht zum Tragen, weil gemäß § 72 EheG für die Vergangenheit erst von der Zeit an Unterhalt gefordert werden könne, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden sei. Verzug liege vor, wenn ein geschiedener Ehegatte, der durch Urteil auf Grund der §§ 66, 68 oder 69 EheG oder auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen dieser Bestimmungen verpflichtet sei, eine bestimmte, betragsmäßig festgesetzte Summe an einem bestimmten Tag zu leisten, dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Tatsächlich habe eine solche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten niemals bestanden. Bezüglich eines Unterhaltsanspruchs vor der Ehescheidung sei einerseits der Zeitraum der aufrechten ehelichen Gemeinschaft, andererseits der Zeitraum von der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Ehescheidung zu unterscheiden. In beiden Fällen ergäben sich die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen aus § 94 ABGB. Demnach hätten beide Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den Haushalt führe, leiste dadurch seinen Unterhaltsbeitrag und habe gegen den anderen Ehepartner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsanspruch, der teils in natura (Beistellung der Wohnung, Nahrungsmittel etc), teils in Geld (zB für Bekleidung, außerhäusliche Bedürfnisse) zu leisten sei. Es liege in der Natur der Sache, dass eine junge, einkommensarme Familie mit mehreren Kindern und einem durchschnittlichen Einkommen sowie den finanziellen Belastungen durch einen Hausbau keine großen Sprünge machen könne. Beide Ehepartner hätten zu jener Zeit nach ihren Kräften und Möglichkeiten gemeinsam zum Unterhalt beigetragen, wobei die Beklagte eingeräumt habe, dass sie die damalige Situation auch als angemessen empfunden habe. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Beklagte Hälfteigentümerin des gemeinsam geschaffenen Hauses gewesen sei und auch dies einen - in natura - geleisteten Unterhaltsbeitrag darstelle. Darüber hinaus bestünden die kompensando geltend gemachten S 4.000,-- monatlich für erbrachte Arbeitsleistungen nicht zu Recht. Schließlich habe auch die Beklagte ihre Kräfte zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse einzusetzen. Ein gesonderter Anspruch auf Abdeckung von Arbeitsleistungen neben dem Unterhaltsanspruch, der ja diese Leistungen schon mitberücksichtige, bestehe nicht.
Für die Zeit nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Scheidung bestehe ebenfalls kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Hier gelte grundsätzlich, dass der Unterhalt ausschließlich in Geld zu leisten sei, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens habe der Kläger bis zur Ehescheidung Unterhaltsleistungen erbracht, und zwar in Form von Wirtschaftsgeld, Aufwendungen auf die Wohnung, aber auch durch Bereitstellung der ehelichen Wohnung, woraus die Beklagte durch Vermietungen S 9.000,-- monatlich eingenommen habe; dieses Geld sei ihr zur alleinigen Nutzung verblieben. Diese Regelung könne nur im Rahmen einer Unterhaltsregelung verstanden werden, die so zwischen den Streitteilen vereinbart worden sei. Unterhalt stehe grundsätzlich unter Parteiendisposition, wobei auch ein stillschweigender Verzicht auf Unterhalt möglich sei. Das gleiche gelte dann aber im Hinblick auf eine zwischen den Parteien schlüssig getroffene Vereinbarung, die von der Beklagten als solche bereits ausdrücklich zugestanden worden sei.
Es ergebe sich daher, dass die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen würden. Im Zweifel werde jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behaupte, müsse es beweisen. Die Beweislast des Gegenteils liege nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten. Diese Beweisführung sei der Beklagten nicht gelungen. Im Gegenteil sei dem Kläger der Beweis gelungen, dass jedenfalls Anteilsgleichheit vorliege und zudem bis zur Verwertung hin ein gemeinschaftlicher Nutzen eigentlich nicht mehr vorgelegen sei, zumal der Beklagten auch die Nutzung des Hälfteanteils des Klägers zugestanden sei (im Zeitraum Auszug des Klägers aus der Ehewohnung bis zur Verwertung).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000,--, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht nur die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Einzelfall angewendet habe.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, das Erstgericht sei zutreffend der Meinung gewesen, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Aufteilungsverfahrens, in dem auch die Aufrechterhalten des Miteigentums der vormaligen Ehegatten zulässig sei, einer Auseinandersetzung nach § 830 ABGB kein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Es handle sich um eine Streitigkeit über die Zuordnung des Versteigerungserlöses, bei der dem Einwand einer sinngemäßen Anwendung des § 95 EheG ein Erfolg zu versagen sei.
Aus den Feststellungen ergebe sich sehr wohl, dass der Debetsaldo von S 315.072,-- bei Bauende im Jahr 1967 bestanden habe. Der letztlich vom Kläger beglichene Betrag von S 1,360.509,11 könne auch rechtlich nachvollzogen werden. Auch der Übergang der Forderung auf den Kläger sei auf Grund der Feststellungen ausreichend gedeckt.
§ 1435 ABGB sei auch dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder jene Umstände weggefallen seien, die nach Interessenabwägung und Geschäftsziel die Grundlage der Leistung bildeten. Dies gelte auch hinsichtlich jeder zwischen Ehegatten bei aufrechter Ehe erbrachten Leistung, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgehe. Dabei seien Leistungen von Arbeit und Material zur Erstellung einer Ehewohnung nicht als Erfüllung der Beistandspflicht anzusehen. Das Erstgericht habe somit zutreffend einen Bereicherungsanspruch angenommen, weil jedenfalls mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 25. 1. 1985 für den Kläger der Leistungszweck weggefallen sei.
Der vom Kläger aufgenommene Kredit habe für die Errichtung der gemeinsamen Ehewohnung gedient; diese Schuld sei bei der Aufteilung des Feilbietungserlöses noch nicht berücksichtigt worden.
Da die einvernehmliche Zinsenkapitalisierung geradezu typischer Bestandteil von Kredit- und Darlehensverträgen mit Banken sei, habe kein Anlass für eine amtswegige Wahrnehmung des § 1335 ABGB bestanden.
Der Beginn der Verjährungsfrist sei mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die objektive Möglichkeit zu klagen bestanden habe. Dabei könnten Leistungen eines Ehegatten zum Zweck des späteren gemeinsamen Wohnens erst nach Scheidung zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht eingetreten sei. Dem zufolge habe die für einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB 30-jährige Verjährungsfrist erst im Jahr 1985 zu laufen begonnen.
Die Feststellungen hinsichtlich der monatlichen Mietzinserlöse der Beklagten seien ausreichend. Der Kläger habe nämlich im Zeitraum 1963 bis 1985 den Großteil seiner Einkünfte der Beklagten zur Abdeckung ihrer Lebenshaltungskosten und jener der gemeinsamen Kinder überlassen, weiters die ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung. Danach komme ein höherer gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht in Frage.
Der für die Vergangenheit geltend gemachte Unterhalt sei niemals im Sinn des § 72 EheG rechtshängig geworden, weil dieser Unterhaltsanspruch nur einredeweise geltend gemacht und nicht gerichtlich eingeklagt worden sei. Die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation begründe nämlich nicht Streitanhängigkeit. Da die klagsweise Geltendmachung des eingewendeten Unterhalts bisher nicht erfolgt sei, sei schon mangels Rechtshängigkeit im Sinn des § 72 EheG bzw mangels Verzugs die Forderung nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, ob bzw auf welcher Rechtsgrundlage Aufwendungen für die Errichtung eines Hauses mit Ehewohnung bei einer Zivilteilung nach Abweisung des Antrags auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen sind, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Der Erlös der gerichtlichen Feilbietung einer gemeinsamen Liegenschaft (§ 352 EO) ist nur dann im Exekutionsverfahren zu verteilen, wenn die Versteigerungsbedingungen eine entsprechende Bestimmung enthalten. Fehlt in den Versteigerungsbedingungen eine Bestimmung über die Verteilung des Erlöses oder ordnen sie nur an, dass der Erlös bei Gericht zu erlegen sei, so hat sich der Exekutionsrichter darauf zu beschränken, eine einvernehmliche Regelung über die Verwendung des Erlöses herbeizuführen; scheitern diese Bemühungen, ist seine Tätigkeit und damit das Exekutionsverfahren beendet (EvBl 1973/116; EvBl 1980/126). Mangels Einigung muss ein Miteigentümer gegen den anderen ein Urteil erwirken, wobei das Begehren auf Einwilligung in die Ausfolgung des vom Kläger beanspruchten Teiles aus dem Meistbot zu lauten hat (SZ 52/61; Miet 32.801).
Hier sehen die Versteigerungsbedingungen die Hinterlegung des Meistbotsrestes bei einem Treuhänder vor, der den bei ihm erlegten Betrag von S 1,200.000,-- je zur Hälfte an beide Parteien auszuzahlen hat, wenn nicht seitens des Klägers binnen einem Monat nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung die Klage auf Leistung anhängig gemacht wurde oder dem Treuhänder - was hier nicht der Fall ist - übereinstimmende Willenserklärungen über die Verteilung dieses Betrages zugekommen sind. Im Falle der - hier fristgerecht erfolgten
- Klagsführung ist der einbehaltene Betrag vom Treuhänder unverzüglich bei Gericht - unter Antrag der fruchtbringenden Anlegung
- zu hinterlegen.
Nach den einvernehmlichen festgelegten Versteigerungsbedingungen haben somit die Parteien Streitigkeiten über die Zuweisung des Versteigerungserlöses im Rechtsweg auszutragen, wobei die Frage, welches Klagebegehren in diesem Fall zu stellen ist, vorerst dahingestellt bleiben kann.
Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass es sich bei den ehemaligen Hälfteigentümern um geschiedene Ehegatten handelt, deren Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bereits vor Einbringung der Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung rechtskräftig abgewiesen wurden.
Für die Beurteilung der Rechtskraftwirkung dieses im Aufteilungsverfahren ergangenen Beschlusses sind dessen Gründe maßgeblich. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs ist nämlich auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 10 zu § 411 mwN).
Hier wurde im Aufteilungsverfahren bejaht, dass die gemeinsame Liegenschaft als eheliches Gebrauchsvermögen an sich der Aufteilung unterliegt. Ausgehend davon, dass eine Vermögensauseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses die hier nicht vorliegende Zustimmung beider Ehegatten zur Voraussetzung hätte und auch eine andere Vermögensaufteilung daran scheitere, dass keiner der Ehegatten zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung imstande sei, wurde jedoch die Möglichkeit einer Aufteilung im außerstreitigen Verfahren verneint. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wurde über die vom Kläger schon im Aufteilungsverfahren geltend gemachte Forderung auf Ersatz seiner Aufwendungen für den Bau des Hauses mit der gemeinsamen Ehewohnung nicht entschieden. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung dieser Forderung im Aufteilungsverfahren war § 81 Abs 1 Satz 2 EheG, wonach bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen sind. Da eine Aufteilung der Liegenschaft, die das eheliche Gebrauchsvermögen darstellte, nicht möglich war, wurde über den Bestand der vom Kläger geltend gemachten Forderung im Aufteilungsverfahren überhaupt nicht abgesprochen.
Wie bereits die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung erkannt haben, ist somit der Einwand der Beklagten, die nun eingeklagte Forderung sei bereits im Aufteilungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden, sodass über sie nicht neuerlich entschieden werden dürfe, unbegründet.
Vielmehr sind diese Aufwendungen des Miteigentümers bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigen. Da es sich um keine Entscheidung im Aufteilungsverfahren handelt, sind die §§ 81 ff EheG nicht Rechtsgrundlage. Bei der Beurteilung der Klagsforderung ist vielmehr allein das Miteigentümerverhältnis zwischen den Streitteilen maßgeblich. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsverhältnisses ist zu beurteilen, ob die Beklagte durch eine Aufteilung des Erlöses aus der Versteigerung der Liegenschaft zu gleichen Teilen ungerechtfertigt bereichert wäre.
Die Vorinstanzen haben auf Grundlage der von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs (§ 1435 ABGB) bejaht.
Die auch in der Revision aufrechterhaltene Ansicht der Beklagten, diese Feststellungen seien nicht ausreichend bestimmt - was als Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre - ist unzutreffend. Im Übrigen haben schon die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung das Bestehen des noch nicht verjährten Bereicherungsanspruchs bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Auf die Berechtigung der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in diesem Punkt nicht bekämpft. Da der Kläger sein Begehren nicht bloß auf Einwilligung in die Ausfolgung des ihm nach dem bestehenden Miteigentumsverhältnis gebührenden Teiles aus dem Meistbot beschränkt hat, sondern die Zahlung des ihm gebührenden Betrages samt Zinsen von der Beklagten begehrt hat, bestand das ansonsten gegebene Hindernis für die Aufrechnung einer Gegenforderung (SZ 52/61; Miet 32.801) nicht. Eine doppelte Einklagung liegt nicht vor, weil im Urteilsspruch klar zum Ausdruck kommt, dass Identität der gegen die Beklagte gerichteten Forderung laut Punkt 1. des Urteilsbegehrens und des begehrten Anteils am Meistbot laut Punkt 2. des Urteilsbegehrens besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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