OGH 3Ob53/00s

OGH3Ob53/00s22.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian K*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagten Parteien 1. Franz V***** sen., *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. Franz V***** jun., *****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, über die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2000, GZ 4 R 449/99t-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 22. Oktober 1999, GZ 2 C 2541/93t-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, ihm stehe als Eigentümer einer Liegenschaft ein Geh- und Fahrtrecht über je ein Grundstück des Erst- und des Zweitbeklagten zu. Nachdem er sein Klagsinteresse zunächst global mit S 20.000,-- bewertet hatte, präzisierte er über Anleitung des Erstrichters diese Bewertung auf je S 5.000,-- je Recht und angeblich dienendem Grundstück.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht (das zufolge des Datums der Klagseinbringung § 501 ZPO idF der WGN 1997 als nicht anwendbar erachtet hatte) gab mit dem angefochtenen Urteil der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Zur Bewertung führte das Berufungsgericht aus, dass es sich von der Überlegung leiten habe lassen, dass der Kläger selbst den Wert des Streitgegenstandes mit S 20.000,-- beziffert habe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser über S 52.000,-- gelegen wäre.

Die ungeachtet dieser Aussprüche eingebrachte "außerordentliche" Revision des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird, das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO (idF der WGN 1997) nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 500; SZ 63/117 = EvBl 1990/146; 4 Ob 2380/96w; 6 Ob 173/98d; 6 Ob 118/99t; zuletzt 1 Ob 138/99x). Die vorliegende Feststellungsklage ist vom Kläger nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten gewesen.

Dagegen bindet nach stRsp die (nach § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbare) Bewertung des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO den Obersten Gerichtshof, sofern nicht eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften vorliegt (RZ 1992/1; RZ 1992/16; WoBl 1996/81, 242 = EFSlg 79.239 uva; zuletzt 1 Ob 138/99x; Kodek aaO mwN) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 138/99x mN; weitere Nachweise bei Kodek aaO). Keine Bindung wird auch bei offensichtlich unrichtiger Bewertung angenommen (ÖBl 1985, 166; SZ 59/198; EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222).

Zwingende Bewertungsvorschriften für positive Feststellungsklagen betreffend eine Grunddienstbarkeit (actio confessoria) gibt es nicht, der (in § 500 Abs 3 ZPO nicht angeführte) § 56 Abs 2 JN stellt es dem Kläger anheim, den Wert des Streitgegenstandes anzugeben. Dieser ist ja auch grundsätzlich am besten in der Lage, die Höhe seines vermögensrechtlichen Interesses zu beurteilen. Der Beurteilung desselben durch den nunmehrigen Revisionswerber hat sich das Berufungsgericht insofern angeschlossen, als es keine Anhaltspunkte für eine S 52.000,-- übersteigende, also gegenüber der von ihm angegebenen Summe (für den nicht weiter zu prüfenden, dem Kläger günstigeren Fall der Zusammenrechnung der getrennt bewerteten Teilbegehren) um mehr als 150 Prozent höhere Bewertung sah. Mit der - auf die Umstände des konkreten Falls gar nicht eingehenden - Behauptung, das Bestehen einer Dienstbarkeit sei für ihn und jeden Grundeigentümer "naturgemäß" von höherem Interesse, vermag der Kläger keine offensichtlich unrichtige Bewertung im Sinne der zitierten Entscheidungen darzutun.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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