OGH 4Ob44/00z

OGH4Ob44/00z14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Markus B*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 1999, GZ 4 R 197/99s-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin wiedergegebene ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld), kann nur bei mehrdeutigen Äußerungen angewendet werden. Ist eine Angabe eindeutig, so ist für eine Auslegung im für den Werbenden ungünstigsten Sinn kein Raum.

Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrdeutig ist, bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Das schließt es aus, nicht hervorgehobene Textstellen, deren Sinn sich durch den unmittelbar vorangehenden Text erschließt, isoliert zu beurteilen und als mehrdeutig zu werten. Die Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (ua ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung).

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