Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kläger beharrlich die ihm gegebenen Weisungen verletzt hat und ob dem Beklagten deshalb die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das sich auf umfassende oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenbereich stützen kann, in der dem Kläger angelasteten einmaligen weisungswidrigen Verwendung einer zu dünnen Kette zum Heben und Drehen von schweren Stahlträgern sei trotz der eminenten Gefahr für sich und andere keine beharrliche Pflichtverletzung zu sehen, die der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde, kann keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden. Die vom Revisionswerber zitierten "Kellner-Fälle" sind nicht vergleichbar, da dort die Kellner bewusst das Bonieren von Speisen und Getränken zum Nachteil des Geschäftsherrn unterließen.
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