OGH 3Ob205/99i

OGH3Ob205/99i29.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei KR Hans S*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Franz K*****, wegen S 785.402,61 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 1998, GZ 46 R 67/98p-4, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Jänner 1997, GZ 22 E 98/96s-18 (22 E 202/96k-2), abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen (Beitritt).

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der Verbotsberechtigten, zu deren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abweiche.

Am 27. 10. 1999 wurden die Liegenschaftsanteile im Rahmen der bereits zu 22 E 98/96s des Erstgerichtes von einer anderen betreibenden Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerung versteigert; der Zuschlag ist rechtskräftig. Der Meistbotsverteilungsbeschluss wurde bereits gefasst.

Rechtliche Beurteilung

Der - am 28. 5. 1998 beim Erstgericht eingelangte - außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen. Es kommt nämlich eine (neuerliche) Versteigerung dieser Liegenschaftsanteile auf Grund des vorliegenden Exekutionsantrags bzw der Beitritt zu dieser Exekution nicht mehr in Betracht. Die auch im Exekutionsverfahren vorausgesetzte Beschwer, die sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, ist nämlich nach dem Einlangen des Rechtsmittels weggefallen. In einem solchen Fall ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor § 461 mwN).

Nach § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO ist jedoch für die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses zu prüfen, ob der außerordentliche Revisionsrekurs in dem hypothetischen Fall des Weiterbestehens der Beschwer erfolgreich gewesen wäre.

Das Rekursgericht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht verliert (SZ 30/71 ua). Dagegen wurden in der Lehre (Hofmeister, ÖJZ 1986, 753 [Vortragsbericht]; Hofmeister, NZ 1992, 259 [Glosse]; Angst, Hofmeister-GedS 6 ff; Oberhammer in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu § 364c) gewichtige Bedenken geäußert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken hat hier jedoch nicht zu erfolgen, weil die von der betreibenden Partei nur in Ablichtung vorgelegten Urkunden zum Nachweis der Unwirksamkeit des Verbotes nicht ausreichen. Aus diesem Grund wäre der außerordentliche Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen gewesen; dem Revisionsrekurswerber sind daher keine Kosten zuzusprechen.

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