Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes, nach denen der auf das Konto der beklagten Partei überwiesene Dollarbetrag im alleinigen Eigentum der klagenden Partei sein und das Verfügungsrecht darüber dem Direktor der klagenden Partei zustehen sollte, ebenso wie das Erstgericht das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung zwischen den Streitteilen angenommen. Die Frage ob und mit welchem Inhalt eine Treuhandvereinbarung zustandegekommen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles ebenso wie die Auslegung der Vereinbarung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in diesen Fällen nicht vor, soferne nicht dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, was im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 502 mwN).
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit werden nur Fragen der Beweiswürdigung releviert.
Die Anweisung des Treugebers ist bereits ein ausreichender Rechtsgrund, dass der Treuhänder mit dem Treugut in einer bestimmten, vom Treugeber gewünschten Weise zu verfahren hat; die Frage einer Kondiktion stellt sich wegen Vorliegens dieser vertraglichen Verpflichtung nicht (vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 20 vor § 1431 mwN).
Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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