OGH 10ObS30/00k

OGH10ObS30/00k22.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund M*****, Elektromonteur, *****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Leistungen gemäß § 173 ASVG, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1999, GZ 8 Rs 202/99h-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 1999, GZ 32 Cgs 49/99s-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 25. 1. 1999 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 6. 7. 1998 nicht als Arbeitsunfall und wies einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlass dieses Unfalles ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.

Der Kläger stellte mit der dagegen erhobenen Klage das Begehren, festzustellen, dass der Unfall vom 6. 7. 1998 gemäß §§ 175, 176 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt werde, und die beklagte Partei schuldig sei, "Leistungen gemäß § 173 ASVG zu erbringen".

Das Erstgericht schloss in der Tagsatzung vom 15. 7. 1999 die Verhandlung hinsichtlich des ersten Teiles des Klagebegehrens und stellte mit Urteil vom 15. 7. 1999 gegenüber der beklagten Partei fest, "dass der Unfall vom 6. 7. 1998 bei Karlstadt in Deutschland einen Arbeitsunfall im Sinn der §§ 175, 176 ASVG darstellt".

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Nach seinen Rechtsausführungen werde durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft werde, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt werde. Unter diesem Gesichtspunkt fehle auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließe gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, sofern - wie hier - darüber nicht schon abgesprochen worden sei. In diesem Sinne sei das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden könne. Die Erlassung eines Teilurteiles über ein als Eventualbegehren anzusehendes - und nur insoweit zulässiges - Feststellungsbegehren erweise sich damit als jedenfalls unzulässig im Sinne des § 391 ZPO, was durch das Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das angefochtene Teilurteil aufzuheben. Leistungen der Unfallversicherung seien im Falle einer durch einen Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten in verschiedenartiger Form möglich. Der Kläger habe die von ihm begehrten Leistungen bisher nicht konkret bezeichnet, sodass er im fortgesetzten Verfahren zwecks Schlüssigstellung der Klage zu einem bestimmten Begehren anzuleiten sei. Auch das Feststellungsbegehren habe richtigerweise dahin zu lauten, dass eine (bestimmt bezeichnete) Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei. Darüberhinaus vertrat das Berufungsgericht noch die Auffassung, dass auf der Grundlage der bekämpften und vom Berufungsgericht derzeit noch nicht zu überprüfenden Feststellungen des Erstgerichtes in Verbindung mit dem unstrittigen Sachverhalt die Rechtssache im Sinne der Abweisung eines zu konkretisierenden Leistungs- und Eventual-Feststellungsbegehrens spruchreif wäre.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, weil unter der Prämisse der Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Ausführungen erheblicher überflüssiger Prozessaufwand vermieden werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpft den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mit Rekurs. Er macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Ersturteil zu bestätigen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 45 Abs 3 ASGG), aber nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft in seinen Rekursausführungen inhaltlich nicht die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit eines Teilurteiles im vorliegenden Fall und auch nicht den Umstand, dass die Unzulässigkeit des Teilurteiles vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen wurde, er vertritt lediglich die Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichtes nicht um ein Teilurteil im Sinn des § 391 ZPO sondern um ein Zwischen- bzw Endurteil im Sinn des § 393 ZPO iVm § 89 Abs 2 ASGG gehandelt habe.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Aus der Vorgangsweise des Erstgerichtes in der Tagsatzung vom 15. 7. 1999 (Schluss der Verhandlung hinsichtlich "des ersten Teiles des Klagebegehrens"), aus dem Urteilsspruch sowie aus den Entscheidungsgründen (vgl insbes S 2 der Urteilsausfertigung) geht eindeutig hervor, dass das Erstgericht im Rahmen des von ihm erlassenen Teilurteiles ausschließlich über das Feststellungsbegehren (erster Absatz des Urteilsbegehrens) und nicht auch über das Leistungsbegehren (zweiter Absatz des Urteilsbegehrens) entscheiden wollte. Die Rekursausführungen des Klägers, die davon ausgehen, das Erstgericht habe in Wahrheit im Rahmen eines Zwischenurteiles bzw Endurteiles über sein Leistungsbegehren abgesprochen, gehen daher ins Leere. Es hat bereits das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass das Leistungsbegehren des Klägers in der bisherigen Formulierung selbst den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach § 82 Abs 2 bis 5 ASGG nicht entspricht und auch ein Feststellungsbegehren richtigerweise dahin zu lauten hat, dass eine bestimmt bezeichnete Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist. Der Kläger wird daher im fortzusetzenden Verfahren eine Verbesserung des von ihm erhobenen Klagebegehrens in diesem Sinne vorzunehmen haben (vgl SSV-NF 10/136; 7/118; 3/84 mwN ua).

Da somit den vom Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes erhobenen Einwendungen keine Berechtigung zukommt, war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst und damit eine Spruchreife liegt demnach aber nicht vor, sodass auch noch nicht zu der vom Berufungsgericht als obiter dictum in der Sache selbst vertretenen Rechtsansicht Stellung zu nehmen ist. Im derzeitigen Verfahrensstadium war lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger gegen die der Aufhebung des Ersturteiles zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vorgebrachten Einwendungen berechtigt sind. Da dies nicht der Fall ist, musste dem Rechtsmittel des Klägers ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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