Spruch:
Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Feldkirch zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Ing. Franz Hermann B***** ist am 22. 11. 1999 in F***** gestorben. Er hatte seinen Wohnsitz in M***** T*****.
Das Bezirksgericht Mondsee ersuchte den öffentlichen Notar Dr. Helfried S***** in Mondsee, die Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 30. 12. 1999 teilte der Notar dem Gericht mit, dass der Erblasser in T***** zeitweilig während der Sommermonate eine Mietwohnung bewohnt habe. Der Erblasser hinterlasse eine Ehegattin und zwei Kinder, die in M***** A*****, in Vorarlberg wohnten. Er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** Z*****, Bezirksgericht Feldkirch, gewesen und habe am 11. 11. 1999 beim Notar Dr. Sch***** in Feldkirch ein Testament errichtet. Nach Mitteilung von Notar Dr. Sch***** sei es der Wunsch der Witwe und der Kinder, die Verlassenschaftsabhandlung in Feldkirch durchzuführen, weil sich sämtliche Erben und das gesamte Vermögen in Vorarlberg befänden.
Das Vorlagegericht gab zum damit gestellten Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts (ua) die Abhandlung einer Verlassenschaft an ein anderes Gericht übertragen werden. Der Witwe und den Kindern des Verstorbenen kommt noch keine Parteistellung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB**2 §§ 799, 800 Rz 21); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EF 66.848, 85.144 uva). Das Bezirksgericht Mondsee hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag der Nachkommen des Verstorbenen befürwortet.
Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)