OGH 4Ob15/00k

OGH4Ob15/00k1.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elmar S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 500.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 2 R 124/99y-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Februar 1999, GZ 6 Cg 211/98m-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes "Vorarlberg Online" unter der Serviceleiste "Wetter" Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Diese Standbilder werden im Rahmen einer seit Herbst 1997 bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Hochjochbahnen wie folgt hergestellt: Die Klägerin kaufte im Auftrag und auf Rechnung der "Hochjochbahnen" die Kameras und das benötigte sonstige Material; sie installierte und konfigurierte die Kameras und erbrachte auch die weiteren technischen Arbeiten (im Ausmaß etwa eines Arbeitstags), die erforderlich waren, um die Bilder ins Internet zu übertragen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen wurden von den Hochjochbahnen bezahlt, die auch Eigentümer der technischen Infrastruktur wurden. Die Digitalkameras sind an einen Personal-Computer (PC) der Hochjochbahnen angeschlossen, wobei Kameras und PC eine Einheit bilden. Vom PC werden die von der Kamera produzierten Bilder über eine Telefonleitung auf einen Computer (Server) der Klägerin nach Schwarzach überspielt und stündlich oder je nach Bedarf aktualisiert. Die auf dem Server der Klägerin gespeicherten Bilder werden einerseits über den Online-Dienst der Klägerin veröffentlicht, andererseits im Rahmen einer Medienkooperation zwischen den Hochjochbahnen und der Klägerin in die von den Hochjochbahnen ins Internet gestellte Homepage eingebaut. Insoweit tritt die Klägerin als Provider auf und erhält von den Hochjochbahnen eine monatliche Gebühr von 1.380 S für das Bereitstellen des Transfervolumens (Kosten für die Abrufe durch die Internet-Benützer) und der Speicherplatzkapazität. Durch diese Medienkooperation erhoffen sich die Hochjochbahnen einen großen Werbeeffekt, die Klägerin wiederum profitiert dadurch von der Veröffentlichung dieser Bilder, dass mehr Inserate auf ihrer Homepage geschaltet werden; die Wetterseite zählt nämlich zu den am meisten abgerufenen Seiten des Online-Dienstes der Klägerin.

Der Beklagte übernahm mit Zustimmung der Hochjochbahnen in der Zeit vom 10. 1. 1998 bis 25. 4. 1998 die am Hochjoch und am Grasjoch aufgenommenen Standbilder und stellte sie im Rahmen des von ihm betriebenen Online-Dienstes, der die Region Montafon im Internet einer breiten Öffentlichkeit präsentieren soll, auf einer von ihm betriebenen und inhaltlich gestalteten Homepage unter den Adressen www.montafon.com und www.montafon.at ins Netz.

Die klagende Partei begehrt folgendes Urteil:

1. Der Beklagte sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Live-Bilder, die von der Klägerin im Internet unter der Adresse http://www.vol.at zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres Internet-Angebotes zu verwenden und dadurch den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei den angebotenen Live-Bildern um eine Leistung des Beklagten; dies gelte insbesondere für die Einbindung der Live-Bilder des "Hochjoch-Kapell" und des "Hochjoch-Grasjoch", unter Ausnutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur, in die Webpage http://www.montafon.com und http://www.montafon.at im Wege der Frame-Technologie oder gleichwertiger Technologien;

2. die Klägerin werde ermächtigt, den dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruchs binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten des Beklagten veröffentlichen zu lassen, und zwar

a) im Lokalteil der Vorarlberger Nachrichten;

b) auf der Homepage der Klägerin unter der Internet-Adresse "vol.at";

c) auf der Homepage der Beklagten unter der Internet-Adresse "montafon.com" und "montafon.at";

in eventu, der Beklagte sei schuldig, dies auf seine Kosten zu veröffentlichen;

3. der Beklagte sei schuldig, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 10.000 S zu zahlen.

Der Beklagte habe ohne Genehmigung und ohne Zustimmung der Klägerin die Standbilder vom Hochjoch-Kapell und vom Hochjoch-Grasjoch übernommen und in seine Homepage eingebunden. Er habe es unterlassen, die Herkunft der Bilder zu erwähnen; er habe sie als eine von ihm angebotene Zusatzleistung dargestellt. Für die Besucher der Homepage des Beklagten sei dadurch der Eindruck entstanden, es handle sich um ein Service, das vom Informationsdienst des Beklagten angeboten werde. Der Beklagte nehme den Server und die Leistungskapazität der Klägerin in Anspruch; darüber hätten die Hochjochbahnen keinerlei Dispositionsbefugnis. Ein durchschnittlicher Internet-Benützer sei auch nicht in der Lage, aus dem Quelltext Informationen über den Ursprung der Bilder zu erlangen. Das Verhalten des Beklagten sei als wettbewerbswidrige Ausbeutung einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen. Das Begehren werde auch auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere auf die Vorschriften hinsichtlich des Lichtbildschutzes gestützt, weil "die Übernahme der Bilder in einem fototechnisch ähnlichen Verfahren wie in § 74 oder § 76 UrhG dargestellt" sei.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Kameras stünden im Eigentum der Hochjochbahnen, die Klägerin habe kein ausschließliches Nutzungsrecht an den damit aufgenommenen Bildern erworben. Da die Hochjochbahnen ein wesentliches wirtschaftliches Interesse an der größtmöglichen Verbreitung der Bilder hätten, was nur durch Einbindung in andere Homepages zu erreichen sei, hätten sie dem Beklagten ausdrücklich erlaubt, betreffend die Standbilder eine Verknüpfung ("Verlinkung") zur Homepage des Beklagten herzustellen. Der Umstand der Verknüpfung sei für jeden Internet-Benutzer über die abrufbare Funktion "Quelltext" erkennbar, sodass der Beklagte keinesfalls den Eindruck erweckt habe, die entsprechenden Standbilder selbst zur Verfügung zu stellen. Eine schmarotzerische Ausbeutung von Leistung der Klägerin liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere Feststellungen: Zu unterscheiden ist zwischen jenem Server der Klägerin, der allein der Speicherung der (digitalen) Standbilder dient, und jenem weiteren Server, den die Klägerin ihren Kunden (darunter auch den Hochjochbahnen) zur Ablage von deren Homepages zur Verfügung stellt. Vom erstgenannten Server der Klägerin werden die Bilder auf die eigene Homepage der Klägerin sowie auf die Homepage der Hochjochbahnen geladen und sind dort von jedem Internet-Benützer abrufbar. Wird in der Homepage der Hochjochbahnen die Verknüpfung "Live-Bilder" angeklickt, werden diese von jenem Server der Klägerin, auf dem sie gespeichert sind, in die Homepage der Hochjochbahnen eingebaut und für den Benützer sichtbar. Zur besseren Vermarktung des Montafons führten die Streitteilen ab Herbst 1997 Gespräche über eine Medienkooperation. Der Beklagte präsentierte dabei am Sitz der Klägerin sein Konzept und gab Einsicht in seine bisherige Tätigkeit, darunter auch in die Darstellung der strittigen Standbilder auf seiner Homepage. Die Klägerin machte damals - vermutlich auf Grund der laufenden Gespräche - noch keine Rechte an den Bildern geltend. Zu einer Zusammenarbeit der Streitteile kam es in der Folge jedoch nicht. Der Beklagte installierte vielmehr in Eigenregie und ohne Zustimmung der Klägerin seinen Online-Dienst "Montafon". Über eine Verknüpfung der Homepage des Beklagten mit jener der Hochjochbahnen wird ein Zugriff auf die strittigen Standbilder auch von der Homepage des Beklagten aus ermöglicht. Erfolgt ein Abruf dieser Standbilder über die Homepage des Beklagten, werden die Bilder von jenem Server der Klägerin, auf dem sie gespeichert lagern, im Wege der Homepage der Hochjochbahnen auf die Homepage des Beklagten eingespielt. Dem für die Einrichtung der Homepage des Beklagten zuständigen Mitarbeiter des Beklagten musste auf Grund seiner Sach- und Fachkenntnisse auffallen, dass der Zugriff auf die strittigen Bilder im Wege der Verknüpfung unter Benützung eines Servers der Klägerin erfolgt. Auf der Homepage des Beklagten fand sich kein Hinweis darauf, dass die Standbilder von einem Server der Klägerin stammen oder sonst eine Leistung der Klägerin sind.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Standbilder (Lichtbilder) würden von den sich im Eigentum der Hochjochbahnen befindlichen Kameras aufgenommen. Die Konfiguration der Kameras sei zwar durch die Klägerin erfolgt, die für diese Leistung auch bezahlt worden sei, hätte aber auch von einem Durchschnittsfachmann vorgenommen werden können. Hersteller der Bilder seien die Hochjochbahnen, zumal die Klägerin im Rahmen der Medienkooperation lediglich für die Überspielung und Abspeicherung der Lichtbilder auf ihrem Server und für die Veröffentlichung der Bilder auf ihrer Homepage und jener der Hochjochbahnen zuständig sei. Aus der Tatsache, dass die Bilder auf dem Server der Klägerin abgelagert seien, könne kein Recht der Klägerin an diesen Bildern abgeleitet werden, der es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Bilder auch auf dem Kundenserver, auf dem auch die Homepage der Hochjochbahnen gespeichert sei, abzulegen. Der Beklagte habe ohne jede eigene Leistung die Lichtbilder mit ausdrücklicher Zustimmung der Hochjochbahnen vom Server der Klägerin übernommen und in seine Homepage eingespeichert, ohne auf die Klägerin zu verweisen. Da er aber eine den Hochjochbahnen zurechenbare Leistung übernommen habe und diese der Leistungsübernahme ausdrücklich zugestimmt hätten, sei der Tatbestand der Ausbeutung fremder Leistungen nicht erfüllt. Der von der Klägerin geleistete Beitrag an technischem Wissen, die Bilder ins Internet zu stellen, werde von den Hochjochbahnen ohnehin durch Zahlung einer monatlichen Gebühr finanziell abgegolten. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestünden weder nach dem UrhG noch nach dem UWG.

Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren in seinem Punkt 2a) Folge und wies das restliche Veröffentlichungsbegehren samt dem darauf bezogenen Eventualbegehren sowie das Zahlungsbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den behandelten urheberrechtlichen Fragen zulässig sei. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Schutzrecht nach § 74 UrhG sei umfangreicher als der Schutz nach dem UWG, weil damit nach § 86 Abs 1 Z 4 UrhG ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch verbunden sei. Dass das (in erster Linie auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes abgestellte) Klagebegehren eine Einschränkung auf Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorsehe, schade nicht, weil der Beklagte nicht bestreite, die Standbilder in diesem Sinne verwendet zu haben. Lichtbilder iSd § 73 UrhG seien durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen, wobei auch ein der Fotografie ähnliches Verfahren als fotografisches Verfahren anzusehen sei. Standbilder, die mit einer Digitalkamera (bei elektronischer Speicherung der Signale mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung auf einem Server) aufgenommen würden, seien Lichtbilder nach dieser Bestimmung. Nach § 74 Abs 1 UrhG habe der Hersteller eines Lichtbilds, also jener, der ein Lichtbild aufnimmt, das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gelte der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Als Hersteller der über das Internet verbreiteten Standbilder vom Hochjoch und vom Grasjoch kämen "die Hochjochbahnen" (welche natürliche oder juristische Person damit umschrieben werde, sei nicht aktenkundig) und die Klägerin in Betracht, wobei auch eine Miturheberschaft im Sinne des § 11 UrhG möglich sei, wenn mehrere Personen bei der Aufnahme des Lichtbildes selbständig zusammengearbeitet hätten. Würden die zur Verbreitung der Standbilder im Internet erforderlichen Maßnahmen von Bediensteten der Hochjochbahnen durchgeführt, bestünde kein Zweifel daran, dass die Standbilder gewerbsmäßig für die Hochjochbahnen als Unternehmen hergestellt würden, sodass diese als Hersteller im Sinne des § 74 Abs 1 Satz 2 UrhG anzusehen wären. Diese Bestimmung sei nämlich dahin zu verstehen, dass jedem Unternehmer, also auch einem Liftunternehmen, an den Lichtbildern, die in seinem Betrieb für dessen Zwecke von unselbständigen Beschäftigten hergestellt werden, die Rechte nach § 74 UrhG zustünden. Im vorliegenden Fall hätten sich die Hochjochbahnen der Klägerin als eines selbständigen Unternehmens bedient, die die Standbilder mit offensichtlicher Zustimmung der Hochjochbahnen ebenfalls gewerblich nutzt, nämlich durch Einbau in ihren eigenen Internet-Online-Dienst. Diese Nutzung diene nicht nur der Werbung für die Hochjochbahnen, sondern auch dazu, den Online-Dienst der Klägerin attraktiver zu machen und ihr höhere Werbeeinnahmen zu ermöglichen. Wäre die Klägerin allein über die zur Aufnahme der Standbilder erforderlichen Einrichtungen verfügungsberechtigt, bestünde wiederum kein Zweifel, dass die Standbilder durch sie als Unternehmen gewerbsmäßig hergestellt würden. Bei der Klägerin komme allerdings hinzu, dass sie - wenngleich auch im Interesse der Hochjochbahnen - alle jene Tätigkeiten ausführe, die die Herstellereigenschaft nach § 74 Abs 1 erster Satz UrhG begründeten, nämlich die Installation und die Konfiguration der Kameras, die technischen Maßnahmen, die zur Übertragung der Bilder ins Internet erforderlich seien, sowie die Aktualisierung der Standbilder. Bei automatisch hergestellten Lichtbildern sei - abgesehen von der Regelung des § 74 Abs 1 zweiter Satz UrhG, die dem sonst vergleichbaren deutschen UrhG fremd sei - als Hersteller jeweils diejenige Person anzusehen, die die automatische Kamera konditioniere. Das Urheberrecht schütze primär persönliche, schöpferische Leistungen. Die Bestimmungen über den Schutz von Lichtbildern, die nicht gleichzeitig Werke der Kunst seien, insbesondere die Bestimmung des § 74 Abs 1 zweiter Satz UrhG, wichen von dieser Zielsetzung zwar teilweise ab, indem Schutzrechte auch Personen zukommen könnten, die keine persönliche Leistung erbracht hätten, doch werde im Zweifel eher derjenige als Hersteller eines Lichtbildes anzusehen sein, der jene - fallweise auch nur rudimentäre - Gestaltung vornehme, die zur Aufnahme eines Lichtbildes erforderlich sei. Die Klägerin sei somit jedenfalls als Mitherstellerin der Standbilder anzusehen. Ob auch die Hochjochbahnen Mithersteller seien, könne dahingestellt bleiben. Bei Miturheberschaft stehe das Urheberrecht nach § 11 Abs 1 UrhG nämlich allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Zu einer Verwertung des Werkes bedürfe es nach § 11 Abs 2 UrhG des Einverständnisses aller Miturheber. Die Hochjochbahnen hätten deshalb nicht ohne Zustimmung der Klägerin Verwertungsrechte an den Standbildern weitergeben können, noch dazu an einen Konkurrenten der Klägerin. Nach § 11 Abs 2 erster Satz UrhG sei jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG sei verschuldensunabhängig, sodass nicht zu prüfen sei, ob der Beklagte bei Übernahme der Standbilder in seinen Online-Dienst gewusst habe oder erkennen habe können, dass er damit in Schutzrechte (auch) der Klägerin eingreife.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Digitalisierung der Standbilder erfolge bereits in der Kamera der Hochjochbahnen; demgegenüber sei die digitale Speicherung dieser Bilder auf einem Server der Klägerin nur als Vervielfältigung zu beurteilen. Miturheber sei nicht schon jeder, der Speicherplatz auf seinem Server bereitstelle. Die Klägerin habe als technische Dienstleisterin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen nur Hilfstätigkeiten beim Vorgang der Einspeisung der Bilder ins Internet erbracht. Ein Link (die Verknüpfung verschiedener Seiten im Internet) sei nur ein Verweis ohne jede urheberrechtliche Relevanz, ähnlich einer Fundstellenangabe in einem Buch; mit einem derartigen Verweis werde nämlich der fremde Inhalt selbst noch nicht wiedergegeben, sondern nur Hilfestellung dafür geleistet, dass ein Benützer die fremde Seite aufrufen könne. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Während das UrhG 1920 die das Recht an Fotografien betreffenden Vorschriften des UrhG 1895 unverändert übernommen hatten, räumte das UrhG 1936 dem Hersteller von Lichtbildern nur ein Leistungsschutzrecht ein. Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, dass in der Aufnahme eines Lichtbilds keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liege, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnittes der Außenwelt; dieser tiefgreifende Unterschied zwischen den Werken der bildenden Künste und den Lichtbildern verlange eine in wichtigen Punkten vom Urheberrecht abweichende Regelung (EB z UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 151). Auch Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht3 151) weist auf diese Verschiedenheit der geschützten Gegenstände hin und führt aus, dass - anders als bei den Werken der bildenden Kunst - bei der Fotografie in einem für ihr Werden entscheidenden Zeitpunkt die Mechanik an die Stelle des schaffenden Menschen trete; damit gingen Züge persönlicher Art verloren, die jeder Zeichnung und jedem Gemälde durch die menschliche Hand gegeben würden.

Gem § 73 Abs 1 UrhG sind Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen; als fotografisches Verfahren ist auch ein der Fotografie ähnliches Verfahren anzusehen. Dazu gehören bei der gebotenen weiten Auslegung nicht nur auf einem Videoband festgehaltene Abbildungen (ÖBl 1987, 83 - Sexshop); auch mittels computergesteuerter Digitalkamera aufgenommene und (etwa auf der Festplatte eines Computers) gespeicherte Standbilder geben in der Natur Vorgegebenes zwar nicht mit den Mitteln der Fotografie unkörperlich wieder, erzielen jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis (ähnlich Vogel in Schricker, dUrhG2 § 72 Rz 18, 19 für mit automatischen Kameras aufgenommene Luftbilder und Satellitenfotos). Es bestehen auch keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist (so Wiedenbauer, Urheberrechtsschutz von Multimediaprodukten, 56, für Werke, bei welchen Computer als Mal- oder Musikinstrumente eingesetzt werden).

Das Schutzrecht an einem Lichtbild entsteht gem § 74 Abs 1 UrhG in der Person des Herstellers. Die erläuternden Bemerkungen 1936 (abgedruckt bei Ciresa, Urheberrecht § 74 Rz 1 und 3) führen dazu aus, dass das Aufnehmen des Lichtbilds, nicht aber das Herstellen der Abzüge die das Schutzrecht begründende Leistung ist. Haben mehrere Personen bei der Aufnahme des Lichtbilds mitgewirkt, so sind gem § 74 Abs 7 UrhG die für Miturheber geltenden Vorschriften des § 11 UrhG dem Sinne nach anzuwenden.

Nach Hertin (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 § 72 Rz 6) steht das Schutzrecht bei automatischen Lichtbildaufnahmen demjenigen zu, der den Automaten bei der konkreten Aufnahme bedient; bei Luftbild- und Satellitenaufnahmen jenen Personen, die die Aufnahmebedingungen im Einzelnen verantwortlich festlegen. Vogel (aaO § 72 Rz 19) sieht in solchen Fällen als Hersteller diejenige Person an, die die automatische Kamera "konditioniert". Für Luftbild- und Satellitenaufnahmen mit automatischen Kameras vertritt Katzenberger (Neue Urheberrechtsprobleme der Photographie, GRURInt 1989, 116 ff, 118) die Ansicht, schutzbegründend sei die persönliche Leistung der Auswahl von Motiv, Aufnahmeort, Entfernung, Blickwinkel, Zeitpunkt und überhaupt der technischen Einzelheiten der Aufnahme.

Platena (Das Lichtbild im Urheberrecht, 32 ff) zeigt auf, dass die Herstellung eines Lichtbilds ein komplexer Vorgang ist, der vor allem auf Grund der technischen Entwicklung und Standardisierung im Alltagsgebrauch weitestgehend vereinfacht ist. Er unterscheidet beim Schaffen eines Lichtbilds zwei Phasen: Die Entscheidung über die Herstellung und die Entscheidung über die Gestaltung. Der Weg zum Lichtbild beginnt mit der konzeptionellen Phase (Schaffung der technischen Voraussetzungen durch Wahl von Kamera, Trägermaterial und Beleuchtungsmittel), an die die Wahl des abzubildenden Objekts samt Wahl des Aufnahmeorts, Bestimmung der Aufnahmeperspektive und des Bildausschnitts, der Schärfe, der Belichtungszeit und der Blende anschließt. Auf diese Vorbereitungshandlungen folgt der Belichtungsvorgang, wobei der Fotograf auch noch beim Auslösen mehrere Möglichkeiten hat, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen (zB Erzielung besonderer Effekte durch Mehrfachbelichtung oder "Verreissen" der Kamera während des Belichtungsvorgangs).

Ausgehend vom Grundprinzip der Personenbezogenheit des Urheberrechts zieht Platena (aaO 88) den Schluss, dass das Lichtbild von einer natürlichen Person erstellt werden muss, rein maschinell hergestellte Lichtbilder daher nicht unter den Lichtbildbegriff im urheberrechtlichen Sinn zu fassen sind. Da aber letztlich jedes maschinell hergestellte Lichtbild auf ein menschliches Tun zurückzuführen ist, wirft er die Frage auf, wie weit bei einem fotografischen Schaffen, das oftmals stark technisch unterstützt und vereinfacht wird, die Kausalitätskette zurückverfolgt werden darf, um eine Zuordnung eines menschlichen Verhaltens zu dem konkreten Lichtbild in einer urheberrechtlich relevanten Weise noch anzunehmen. Er gelangt zum Ergebnis, dass bei der Entscheidung, ob ein menschliches Tun dem zu beurteilenden Bild zugerechnet werden kann, der Maßstab der Adäquanz zugrundezulegen ist (aaO 102), wobei immer dann, wenn mehrere an der Schaffung eines Lichtbilds adäquat kausal beteiligt sind, daran zu denken ist, dass jeder von ihnen als Lichtbildner - und damit als Schutzinhaber - in Betracht zu ziehen ist (aaO 104).

Kausalität kann aber in der Frage, wer Schutzrechtsinhaber ist, nicht das alleinige Zurechnungskriterium sein: Es bedarf einer Abgrenzung zwischen demjenigen, dessen Beitrag zum Entstehen des Lichtbilds so bedeutend ist, dass er als Hersteller eines Lichtbilds iSd § 74 Abs 1 UrhG anzusehen ist, und einer bloßen Hilfsperson, auf deren Beitrag dies nicht zutrifft. Platena (aaO 198 ff) findet diese Abgrenzung im objektiven Kriterium der Gleichrangigkeit: Entsteht ein Lichtbild in gemeinsamem, gleichrangigem Schaffen mehrerer, sind alle Beteiligten Lichtbildner; besteht zwischen den beteiligten Personen hingegen keine Gleichrangigkeit, ist die untergeordnete Person nur Lichtbildnergehilfe ohne Anteil an der Urheberschaft des Lichtbilds, wobei reine Hilfsleistungen eine derartige Unterordnung indizieren. Nach Platena kann es für die alleinige Urheberschaft des Fotografen sogar ausreichen, dass alle Einstellungen durch ihn oder in seinem Sinne (auf seine Anweisung hin) erfolgt sind, während das bloße Betätigen des Auslösers demgegenüber nur als reine Hilfstätigkeit zu beurteilen ist (ähnlich Jacobs, Photographie und künstlerisches Schaffen, in FS Quack, 33 ff, 36, nach dem es Lichtbilder gibt, bei denen die persönliche geistige Schöpfung noch vor dem Belichtungsakt liegt).

Der erkennende Senat hält diese Abgrenzung für überzeugend und schließt sich den Ausführungen von Platena an. Es ist daher zu untersuchen, ob der Beitrag der Klägerin zum Entstehen der Standbilder nur als untergeordnete, reine Hilfstätigkeit zu beurteilen ist.

Die Klägerin verweist darauf, dass die Standbilder auf ihren Server überspielt, dort gespeichert und von dort auch wieder abgerufen werden. Dem kommt für Herstellereigenschaft in Bezug auf die Bilder - insoweit ist den Ausführungen der Beklagten in der Revision zuzustimmen - allerdings keine Bedeutung zu. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung EvBl 1999/108 = RdW 1999, 409 = MR 1999, 94 (M. Walter) - Radio Melody III ausgesprochen, dass die Speicherung eines Werks auf einem Datenträger (dort: eines Musikstücks nach Digitalisierung auf der Festplatte einer Datenverarbeitungsanlage) als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG anzusehen ist. Nichts anderes geschieht aber mit den von der Kamera der Hochjochbahnen aufgenommenen Standbildern: Die Bilder werden digitalisiert, also in einen binären Zahlencode umgesetzt, und entstehen als digitales Werk (Zahlencode) zunächst im Computer der Hochjochbahnen. Auf die Art der Festlegung des Werks oder Lichtbilds kommt es dabei nicht an; für die Einordnung eines Werks in den Katalog der Werkarten ist es nicht einmal notwendig, dass überhaupt eine Fixierung stattfindet (Wiedenbauer aaO 60). Wird dieser Zahlencode in der Folge in einen Computer der Klägerin überspielt und dort (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang (nur) eine Vervielfältigung des schon zuvor geschaffenen Werks (Lichtbilds), die es mittelbar - , nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in ein Bild unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, die Standbilder (im Internet) sinnlich wahrzunehmen. Aus der Tatsache der Speicherung der Standbilder auf ihrem Server allein läßt sich für den Standpunkt der Klägerin, sie sei (Mit-)Herstellerin dieser Bilder, demnach nichts gewinnen.

Der zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die (einmal montierte und konfigurierte) Kamera während ihres Betriebs ständig Bilder in Form digitaler Zahlencodes erzeugt und an einen Computer übermittelt. Der Beitrag der Klägerin an diesem Vorgang besteht darin, die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht zu haben. Nicht beteiligt ist die Klägerin lediglich am eigentlichen Aufnahmevorgang, der durch Aktivierung des Systems (vergleichbar der Betätigung des Auslösers bei einer herkömmlichen Kamera) bewirkt wird. Es kann nun keinesfalls gesagt werden, dass der Beitrag der Klägerin (gegenüber der Tätigkeit der Bedienung des von ihr installierten Systems) untergeordnet und damit eine reine Hilfsleistung wäre. Die Klägerin ist deshalb jedenfalls (Mit-)Herstellerin der Standbilder iSd § 74 Abs 1 UrhG, allenfalls zusammen mit demjenigen, der in Ansehung der installierten Kameraanlage die Verfügungsbefugnis darüber besitzt, das aufzunehmende Motiv sowie den Zeitpunkt seiner Aufnahme durch Bedienung des Systems zu bestimmen.

Daran ändert auch - entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin - nichts, dass die Klägerin ihren Beitrag im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten erbracht hat: Aus der Einordnung des urheberrechtlichen Schaffens sowie der Herstellung eines Lichtbilds als Realakt ergibt sich nämlich zwingend, dass ein Auftrags-, Werk-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis grundsätzlich keinen Einfluss auf das originäre Entstehen des Lichtbildschutzes in der Person des Lichtbildners hat (Platena aaO 200 mwN).

Die Beklagte war somit nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin Vervielfältigungen von Lichtbildern, die (auch) die Klägerin hergestellt hat, herzustellen. Der Verstoß der Beklagten gegen § 74 Abs 1 UrhG führt zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 81 Abs 1 UrhG. Ob die Beklagte dadurch, dass sie durch die beanstandete Verknüpfung (Einrichtung eines Link auf ihrer Homepage) Internet-Benützern einen Abruf dieser Standbilder ermöglicht hat, auch eine unlautere Übernahme einer Leistung der Klägerin iSd § 1 UWG zu verantworten hat (vgl zur wettbewerbsrechtlichen Problematik Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734 ff), muss nicht näher untersucht werden. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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