OGH 5Ob5/00x

OGH5Ob5/00x25.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 1999, AZ 39 R 386/99z, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG iVm § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen. Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier in Frage stehenden und vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe zu. Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren (ÖBl 1990, 217 mwN).

Das Rekursgericht hat die vom erkennenden Senat bereits mehrfach (5 Ob 199/98w = WoBl 1999, 44; 5 Ob 238/99g) dargelegte Rechtsauffassung über die ausdrückliche Bekanntgabe der für einen Lagezuschlag maßgebenden Umstände und den Sinn der Formvorschrift iSd § 16 Abs 4 MRG richtig angewendet. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist auch von einer gefestigten Rechtsprechung in diesem Sinn auszugehen. Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag iSd § 16 Abs 3 MRG berechtigt, keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe iSd § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist. Der erkennende Senat hat überdies ausgesprochen, dass bloße Erörterungen zwischen Vermieter und Mieter die zwingend vorgeschriebene schriftliche Bekanntgabe nicht ersetzen können (5 Ob 238/99g).

Wenn das Rekursgericht das der Antragstellerin ausgehändigte Schreiben (Beilage ./1) für unzureichend erachtete, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

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