Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die damals achtzehnjährige Beklagte hatte mit ihrer Mutter am 24. 6. 1992 eine Filiale der klagenden Bank aufgesucht und unter Vorspiegelung verschiedener falscher Tatsachen (über den Beruf und das Einkommen der Beklagten) einen Kreditvertrag über 100.000 S erschlichen und den Betrag ausgezahlt erhalten. Das Geld war für die Mutter bestimmt. Die Raten wurden zunächst von der Mutter bis Mai 1995 regelmäßig zurückgezahlt. Danach kam es zu Zahlungsrückständen. Die Beklagte ersuchte die Bank um Stundung der Kreditrückzahlung. Mit ihrem Einverständnis ersuchte auch ihr Schwiegervater in ihrem Namen um Stundung unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte im Mutterschutz befand.
Die Klägerin begehrte die Zahlung des Kreditrückstandes.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass der Vertrag wegen ihrer Minderjährigkeit und mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin unwirksam sei.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht nahm eine Genehmigung des ursprünglich wegen der Minderjährigkeit der Beklagten schwebend unwirksamen Kreditvertrags an. Es änderte auf Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht stattzugeben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (2 Ob 174/99y uva). Die Rechtsfrage, ob durch das Tätigwerden der volljährig gewordenen Beklagten, die die Bank um eine Stundung der Kreditrückzahlung ersuchte, der Kreditvertrag konkludent genehmigt wurde (§ 863 ABGB), ist keine erhebliche iSd § 502 Abs 1
ZPO.
Die Klägerin hat zwar beantragt, der Revisionswerberin die Kosten des Revisionsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen, aber diese Kosten nicht verzeichnet. Ihr Kostenantrag ist daher abzuweisen (§ 54 Abs 1 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)