Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (stRsp JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 177/98b); eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, liegt nicht vor.
Zur Irreführung geeignete Angaben iS des § 2 UWG liegen nur dann vor, wenn zwischen dem Umstand, dass die durch die Ankündigung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluss der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, ein Zusammenhang ("wettbewerbliche Relevanz") besteht (stRsp ÖBl 1995, 30 - Kodacolor mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo). Dass der Kaufentschluss eines Lesers der beanstandeten Werbeankündigung durch den nach Ansicht des Rekursgerichts dabei zu gewinnenden Eindruck, er könne dem nächsten Heft der Zeitschrift der Beklagten die Gewinnfragen zur Teilnahme am angekündigten Gewinnspiel entnehmen, maßgeblich beeinflusst wird, kann auch dann nicht zweifelhaft sein, wenn gleichzeitig auf eine (kostenlose) telefonische Abfragemöglichkeit für die Gewinnfragen oder deren Abrufbarkeit im Internet hingewiesen wird. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob auch solche Angaben zur Irreführung geeignet sind, die für das Verhalten der Adressaten keine Bedeutung haben, bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung.
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