Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei übersieht bei ihren Revisionsausführungen nicht nur, dass ein fundamentaler Unterschied zwischen Unwiderruflichkeit (also dem Verzicht des Ermächtigenden auf einseitige Aufhebung) und mangelnder Befristung einer Verfügungsermächtigung besteht und erstere keineswegs auf letztere schließen lässt, sondern auch, dass der Beklagte in seinem Schreiben - an keineswegs versteckter Stelle - auf das beigelegte Schreiben der Nebenintervenientin hinwies, aus dem die Befristung hervorging. Im Übrigen sind Fragen der Auslegung von Urkunden (wie auch von Verträgen: MR 1989, 210) im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 3 ZPO. In der Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe nicht abredewidrig gehandelt und sei daher nicht schadenersatzpflichtig, kann keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die somit Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (RZ 1994/45 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)