Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der letzte Satz des Punktes 6. des Notariatsaktes vom 30. 6. 1965 ("dieser Erbverzicht gilt ... selbstverständlich nicht für testamentarische Zuwendungen") dahin auszulegen ist, dass der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Fall einer testamentarischen Zuwendung überhaupt hinfällig sein sollte (wie die Antragstellerin meint) oder dahin, dass die Antragstellerin damit nicht auch auf testamentarische Zuwendungen verzichten wollte (wovon das Rekursgericht ausgeht), stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
Dies gilt auch für die Auslegung des letzten Willens der Erblasserin, nämlich ob sie mit der Formulierung "... meine Tochter ... setze ich auf ihren gesetzlichen Pflichtteil ..." tatsächlich, wie von der Antragstellerin behauptet wird, dieser eine Zuwendung in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils (unter Berücksichtigung der Schenkungen und der näher angeführen Legate) zukommen lassen wollte.
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