Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht mit seiner Entscheidung von einer klaren Rechtslage aus: Gemäß § 30 Abs 4 UbG sind die §§ 19 bis 29 UbG auch in Verfahren über eine weitere Unterbringung anzuwenden. Der von der Rekurswerberin angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ist seinem Inhalt nach daher eine Entscheidung über die vorläufige (weitere) Zulässigkeit der Unterbringung iSd § 20 Abs 1 UbG und keine solche nach § 26 UbG. Der nach § 20 UbG ergangene Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit ist aber nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1993/120).
Demgegenüber vermag die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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