Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 8. 7. 1947 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 10. 1997 gemäß § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat lediglich den Text des § 133 Abs 2 GSVG insoweit unrichtig wiedergegebenen, als es nicht darauf ankommt, ob der Versicherte "jener", sondern ob er "einer" selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten ... erfordert (ebenso unrichtig der von Marhold herausgegebene Kodex Sozialversicherung von der 17. bis zur 22. Auflage). Dieser Fehler ist aber ohne Auswirkung auf das richtige Ergebnis geblieben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang (SSV-NF 9/22, 9/56, 11/25, 12/3, 12/54 uva). Der Senat hat insbesondere in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 2024/96m (SSV-NF 10/56) ausführlich begründet, dass ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des § 15 Abs 2 TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, nach § 133 Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden kann, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. Die Ausführungen der klagenden Partei zum geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung zu veranlassen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen teilweisen Zuspruch der (übrigens im Hinblick auf § 77 Abs 2 ASGG wesentlich überhöht verzeichneten) Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor.
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