OGH 7N526/99

OGH7N526/9914.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter im Verfahren über Rekurse der M***** Bau und Handel GmbH gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. August 1999, 5 Nc 65/99v, 66/99s-2 und vom 5. Oktober 1999, 5 Nc 65/99v, 66/99s-4, betreffend die Anträge der L***** Handel GmbH (iL) und der M***** Bau und Handel GmbH (iL), beide *****, beide vertreten durch den Liquidator Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz in der Firmenbuchsache FN 90270a 34 Fr 925/99g des Landesgerichtes Linz über den Ablehnungsantrag betreffend die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Hon. Prof. Dr. Brustbauer, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Mag. Engelmaier, Dr. Kuch, Dr. Maier, Dr. Angst, Dr. Petrag, Dr. Kodek, Dr. Schalich, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Ebner, Dr. Rohrer, Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Hradil, Dr. Sailer, Dr. Ratz, Dr. Schmucker, Dr. Danek, Dr. Hurch, Dr. Huber, Dr. Rouschal, Dr. Floßmann und Dr. Schaumüller in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seiner beim Landesgericht Linz anhängigen Firmenbuchsache brachte der Antragsteller den Antrag auf Bestellung eines Liquidators, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein und lehnte unter einem auch sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz ab. Da die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht näher begründet waren, wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 10. 8. 1999, 5 Nc 65/99v, 66/99s-2, ohne vorangehenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes die Ablehnunganträge gegen alle Richter des Landesgerichtes Linz zurück.

Gegen diesen dem Antragsteller am 27. 8. 1999 vom Landesgericht Linz zugestellten Beschluss erhob dieser am 1. 9. 1999 einen Rekurs, beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Rekurses und stellte weitere Ablehnungsanträge. Mit Beschluss vom 5. 10. 1999, 5 Nc 65/99v, 66/99s-4, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die gegen die genannten Beschlüsse erhobenen Rekurse wurden dem Obersten Gerichtshof gemeinsam mit einem Antrag auf Ablehnung der genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Antragsteller zur Ausführung des Ablehnungsantrags der sich ja selbst wieder auf ein Verfahren betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw ein auch damit im Zusammenhang stehendes Ablehnungsverfahren bezieht, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, steht dem das bereits anhängige Verfahren darüber entgegen (vgl im Zusammenhang auch § 73 Abs 3 ZPO).

Konkrete, den einzelnen Richtern zuordenbare Befangenheitsgründe macht der Antragsteller nur teilweise geltend. Nur eine Ablehnung aus Gründen in der Person eines bestimmten Richters ist zulässig (vgl MGA ZPO JN § 19 JN E 3, EvBl 1989/18, EFSlg 72.770, Fasching LB2 Rz 165).

Soweit sich der Antragsteller auf die Begründung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bzw der Rücksendung von Ablehnungsanträgen bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, die Gerichtsbarkeit in Senaten ausübt und dementsprechend auch eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht kommt (vgl EvBl 1999/139).

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