OGH 14Os108/99

OGH14Os108/9930.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Julius H***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 38 Vr 1.120/95-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Julius H***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben als Bestimmungstäter nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 15. bis 24. November 1989 in Salzburg-Wals in vier Angriffen vorsätzlich unter Verletzung der in §§ 119 Abs 1, 122 Abs 2 BAO iVm §§ 52 ff ZollG normierten zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben von 1,124.755 S (Zoll 624.842 S, Einfuhrumsatzsteuer 494.209 S und AF 5.704 S) dadurch bewirkt, dass er dem abgesondert verfolgten Rolf Robert H***** den Auftrag gab, anlässlich der Verzollung von vier LKW-Ladungen Glaswaren beim Zollamt Walserberg-Autobahn zu WE-Nr. 650046654/50/89, 650047276/50/89, 650047693/50/89 und 650047692/50/89 unterfakturierte Rechnungen über einen Kaufpreis von insgesamt 50.000 DM (= 352.000 S) auszustellen und der mit der Verzollung beauftragten Spedition G. Ha***** GmbH vorzulegen, obwohl der tatsächliche Kaufpreis der Bleikristallwaren 320.000 DM (= 2,252.800 S) betragen hat.

Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 2, der Sache nach Z 3) zuwider durften die Aussagen der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** in der Hauptverhandlung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen unbekannten Aufenthaltes der Genannten, gegen welche in Deutschland sogar Fahndungsmaßnahmen laufen (ON 11, 17, 25, 28 und 30 sowie S 199, 231; vgl US 6), verlesen werden.

Durch die vom Beschwerdeführer unter der Z 4 geltend gemachte Ablehnung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten (S 404) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich (unter allfälliger Hochrechnung) aus dem Wert der von der Verteidigung dem Gericht zur Verfügung gestellten Glaswaren ("mindester Qualität") ein geringerer als der in den Eingangsfakturen aufscheinende Wert der verfahrensgegenständlichen Glaswaren ergebe, wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung zur Überprüfbarkeit geeigneter Angaben (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 18 f), inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sei, zumal sich weder aus der Antragstellung noch aus der Sachlage ergibt, ob und wieweit die von der Verteidigung vorgelegten Glaswaren wertmäßig den von der inkriminierten Tat betroffenen entsprechen sollen.

Mit seinen Einwänden in der Mängelrüge (Z 5), die vom Tatvorwurf betroffenen Glaswaren hätten das festgestellte Gewicht von 77.356 kg (US 4) nicht erreicht, bekämpft der Beschwerdeführer keinen entscheidungswesentlichen Umstand (siehe die Ausführungen US 8).

Mit dem Vorbringen, dass nach den Urteilsfeststellungen ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 320.000 DM nicht vorliegt (US 4 f), wogegen der Angeklagte sich damit verantwortet habe, dass ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 50.000 DM und eine quittierte Rechnung über diesen Betrag (das Vorhandensein der letzteren - neben einer Rechnung vom selben Tag über einen höheren Wert - wurde vom Erstgericht ausdrücklich angenommen - US 8) vorliege, bekämpft er der Sache nach nur die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, der angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht in der unterbliebenen Erörterung des angeführten Details aus der Einlassung des Angeklagten erblickt werden könnte.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), die in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** abzuschwächen sucht, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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