Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der Einschreiterin am 7. Oktober 1999 wirksam zugestellt, weshalb der erst mit 2. November 1999 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs nicht innerhalb der 14-tägigen Frist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben wurde und verspätet ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Davon kann im vorliegenden Fall wegen der den anderen Erben bereits erwachsenen Rechte keine Rede sein. (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; RIS-Justiz RS0007256).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob er überhaupt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzeigt.
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