OGH 14Os136/99

OGH14Os136/9930.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan R***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 32 U 156/99f des Bezirksgerichtes Floridsdorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 1. April 1999 (ON 4), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der in der Strafverfügung vom 1. April 1999 (ON 4) enthaltene Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Dezember 1995 zu GZ 38 EVr 514/95-27, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs 1 und 56 StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Der ihm zu Grunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem seit 15. Dezember 1995 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Dezember 1995, GZ 38 EVr 514/95-27, wurde Milan R***** wegen der Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

In der Folge wurde Milan R***** mit der am 12. Mai 1999 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. April 1999, GZ 32 U 156/99f-4, wegen des am 5. März 1999 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der in der Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer nach der Verurteilung verübten strafbaren Handlung bzw eine Probezeitverlängerung aus diesem Grunde setzen jeweils Delinquenz während der Probezeit voraus (§§ 53 Abs 1 und 56 StGB). Vorliegend hat die dreijährige Probezeit bereits am 15. Dezember 1998, somit vor der am 5. März 1999 begangenen Nachtat geendet (§ 49 StGB), weshalb die am 1. April 1999 verfügte Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs 1 und 56 StGB verletzt.

Diese Gesetzesverletzung war spruchgemäß zu sanieren (§ 292 letzter Satz StPO).

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