Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Rekurs des Zwangsverwalters Dr. Karl M***** wird zurückgewiesen.
Hievon werden verständigt:
1.) Hans-Jürgen H*****,
2.) Johann H*****,
3.) Renate H*****,
4..) Dr. Karl M*****,
5.) Finanzamt 4780 Schärding."
Die dadurch erforderlichen Eintragungen obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung
Johann H***** ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ *****und EZ***** je des Grundbuches*****.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 17.3.1999, 2 E 556/99z-2, wurde der betreibenden Partei R***** AG, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 12,877.373,-- sA die Zwangsverwaltung der beiden eingangs angeführten Liegenschaften (sowie anderer Liegenschaften der verpflichteten Partei Johann H*****) bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde der in ***** ansässige Rechtsanwalt Dr. Karl M***** bestellt. Die Übergabe der Liegenschaften an den Zwangsverwalter wurde am 8.4.1999 vollzogen. Die Zwangsverwaltung wurde zu CLNR 5a der EZ ***** und zu CLNR 7a der EZ ***** grundbücherlich angemerkt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.3.1999 bewilligte das Erstgericht die Einverleibung des Bestandrechtes bis 31.12.2012 für Hans-Jürgen H*****, über dessen Antrag in den EZ ***** und ***** je *****auf Grund des Pachtvertrages vom 30.12.1997 und der Zustimmungserklärung der Renate H***** vom 25.3.1997.
Die Verbücherung des Bestandrechtes erfolgte zu CLNR 8a der EZ ***** sowie zu CLNR 6a der EZ*****.
Über Rekurs des Zwangsverwalters änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass das Einverleibungsbegehren abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Anmerkung dieser Abweisung verfügt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 lit b GBG - nicht zulässig sei. Es bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters und gelangte zum Ergebnis, dass die begehrte Grundbuchseintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil den Urkunden weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften noch eine Aufsandungserklärung zu entnehmen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung der Rekursentscheidung den Rekurs des Zwangsverwalters zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Wie der erkennende Senat jüngst zu 5 Ob 209/99t mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist der Zwangsverwalter zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist rekurslegitimiert; da die Verbücherung bereits bestehender Bestandrechte aber in seine Verwaltungsbefugnisse nicht eingreift, fehlt es an einer Beschwer des Rekurswerbers, was zur Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss führt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher in diesem Sinne abzuändern.
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