Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die von den Klägern erhobenen Leistungs- und Unterlassungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Dieser Ausspruch wurde durch Zitierung der "§§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO" begründet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat in seinem Urteil unter Berufung auf § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Wenngleich der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderliche Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen jeweils S 52.000 nicht übersteige, fehlt, reicht die Begründung des Berufungsgerichts für die absolute Unzulässigkeit einer Revision noch aus, berief sich das Gericht zweiter Instanz doch auf § 502 Abs 2 ZPO, welche Gesetzesstelle die absolute Unzulässigkeit einer Revision vorsieht, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat damit noch hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 nicht übersteige, was die absolute Unzulässigkeit der von den Klägern erhobenen Revision zur Folge hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gemeinsame Entscheidung über verbundene Rechtssachen durch das Gericht zweiter Instanz für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ist, maßgeblich ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 502 mwN).
Die Revision der Kläger, die die absolute Unzulässigkeit der Revision negiert, ist demnach zurückzuweisen.
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