OGH 1Ob312/99k

OGH1Ob312/99k23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Friedrich H***** und 2. Rosa H*****, beide ***** vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Irene S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Unterlassung (Streitwert S 15.000 bzw S 30.000), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 29. Juni 1999, GZ 21 R 168/99z-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 13. Jänner 1999, GZ 4 C 1434/98h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die von den Klägern erhobenen Leistungs- und Unterlassungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Dieser Ausspruch wurde durch Zitierung der "§§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO" begründet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig.

Das Gericht zweiter Instanz hat in seinem Urteil unter Berufung auf § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Wenngleich der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderliche Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen jeweils S 52.000 nicht übersteige, fehlt, reicht die Begründung des Berufungsgerichts für die absolute Unzulässigkeit einer Revision noch aus, berief sich das Gericht zweiter Instanz doch auf § 502 Abs 2 ZPO, welche Gesetzesstelle die absolute Unzulässigkeit einer Revision vorsieht, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat damit noch hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 nicht übersteige, was die absolute Unzulässigkeit der von den Klägern erhobenen Revision zur Folge hat.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gemeinsame Entscheidung über verbundene Rechtssachen durch das Gericht zweiter Instanz für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ist, maßgeblich ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 502 mwN).

Die Revision der Kläger, die die absolute Unzulässigkeit der Revision negiert, ist demnach zurückzuweisen.

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